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Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach § 18 Abs. 2 StrWG NRW erfolgt aufgrund einer Ermessensentscheidung, die sich an Gründen mit sachlichem Bezug zur Straße orientieren muss, wie der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder Belangen des Straßen- und Stadtbilds. Eine Sondernutzungserlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn Menschen mit Behinderung durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt werden (§ 18 Abs. 1 Satz 4 StrWG NRW). Ein Anspruch auf Erteilung besteht nur bei Ermessensreduzierung auf Null. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |