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Die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge findet ihre Rechtsgrundlage nicht in § 3 FeV, da diese Vorschrift nicht hinreichend bestimmt und verhältnismäßig ist. Es fehlt an einer klaren Regelung, in welchen Fällen von einer Ungeeignetheit bzw. von bedingter Eignung von Führern fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge auszugehen ist, selbst bei entsprechender Anwendung der §§ 11 bis 14 FeV. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |