Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht NRW v. 05.12.2024: Zur Unbestimmtheit und Unverhältnismäßigkeit des § 3 FeV bei Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge




Das Oberverwaltungsgericht NRW (Beschluss vom 05.12.2024 - 16 B 175/23) hat entschieden:

   Die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge findet ihre Rechtsgrundlage nicht in § 3 FeV, da diese Vorschrift nicht hinreichend bestimmt und verhältnismäßig ist. Es fehlt an einer klaren Regelung, in welchen Fällen von einer Ungeeignetheit bzw. von bedingter Eignung von Führern fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge auszugehen ist, selbst bei entsprechender Anwendung der §§ 11 bis 14 FeV.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Nutzungsverbot für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge
und
Verwaltungsrechtliche Fahrverbote für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge


Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 1. Februar 2023 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 8046/22 gegen die Untersagung des Führens von Fahrzeugen und die Aufforderung, die Mofa-Prüfbescheinigung abzugeben, in der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 17. Oktober 2022 wiederhergestellt.

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, dem Antragsteller vorläufig die Mofa-Prüfbescheinigung zurückzugeben.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe:


Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), mit denen der Antragsteller auch geltend macht, § 3 FeV sei unverhältnismäßig und verfassungsrechtlich bedenklich, ergibt sich, dass dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu entsprechen ist.

Vorliegend ist bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass die Klage des Antragstellers gegen die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge (auch von Fahrrädern) Erfolg haben wird, weil die angefochtene Verfügung der Antragsgegnerin vom 17. Oktober 2022 rechtswidrig ist.

Der Senat geht davon aus, dass diese Untersagung ihre Rechtsgrundlage nicht in § 3 FeV findet, weil diese Vorschrift nicht hinreichend bestimmt und verhältnismäßig ist. Er schließt sich damit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz an.

Angesichts der grundrechtsrelevanten Bedeutung der Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge für die Fortbewegungsmöglichkeiten der Betroffenen,

teilt der Senat die Auffassung, dass unter Berücksichtigung des im Vergleich zu Kraftfahrzeugen in der Regel geringeren Gefährdungspotentials insbesondere nicht hinreichend klar geregelt ist, in welchen Fällen von einer Ungeeignetheit bzw. von bedingter Eignung von Führern fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge bzw. Eignungszweifeln auszugehen ist. Insofern ist es auch nicht ausreichend, dass nach § 3 Abs. 2 FeV die Vorschriften der §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung finden. Selbst wenn diese Vorschriften nur dann entsprechend anzuwenden sind, wenn sie ihrem Inhalt nach nicht das Führen fahrerlaubnispflichtiger Fahrzeuge voraussetzen, fehlt es doch überwiegend an Anhaltspunkten dafür, wann die Schwelle zur Annahme von Eignungszweifeln bzw. fehlender oder bedingter Eignung bezüglich des Führens weniger gefahrenträchtiger Fahrzeuge überschritten ist.

Sonstige Ermächtigungsgrundlagen für die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge sind nicht ersichtlich.

Erweist sich die mit Bescheid der Antragsgegnerin erfolgte Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge daher als rechtswidrig, gilt dies auch für die in diesem Bescheid erlassene Aufforderung zur Abgabe der Mofa-Prüfbescheinigung. Insoweit ist ebenfalls die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen.

Die antragsgemäße Anordnung der vorläufigen Rückgabe der Mofa-Prüfbescheinigung des Antragstellers beruht auf § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2024/16_B_175_23_Beschluss_20241205.html - DE:OVGNRW:2024:1205.16B175.23.00

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