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Die Genehmigung von Trassenentgelten im Marktsegment "Punkt-zu-Punkt" für die Netzfahrplanperiode 2018/2019 wurde aufgehoben, soweit ein über die unmittelbaren Kosten des Zugbetriebs hinausgehendes Entgelt genehmigt wurde. Eine Klageänderung nach § 91 VwGO ist sachdienlich, wenn sie die Möglichkeit bietet, den Streitstoff zwischen den Beteiligten endgültig zu bereinigen und nicht einen völlig neuen Streitstoff einführt, ohne dass das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertet werden könnte. Dies ist der Fall, wenn die angegriffene Marktsegmentierungsentscheidung eine Grundlage für die Aufschlagerhebung bildet und deren Rechtswidrigkeit unmittelbar auf die Prüfung der Markttragfähigkeit der Trassenentgelte durchschlagen würde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |