Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Verwaltungsgericht Köln v. 27.09.2024: Trassenentgelte im Schienenverkehr: Aufhebung von Genehmigungen und Anforderungen an Klageänderungen im VwGO-Verfahren




Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 27.09.2024 - 18 K 1692/18) hat entschieden:

   Die Genehmigung von Trassenentgelten im Marktsegment "Punkt-zu-Punkt" für die Netzfahrplanperiode 2018/2019 wurde aufgehoben, soweit ein über die unmittelbaren Kosten des Zugbetriebs hinausgehendes Entgelt genehmigt wurde. Eine Klageänderung nach § 91 VwGO ist sachdienlich, wenn sie die Möglichkeit bietet, den Streitstoff zwischen den Beteiligten endgültig zu bereinigen und nicht einen völlig neuen Streitstoff einführt, ohne dass das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertet werden könnte. Dies ist der Fall, wenn die angegriffene Marktsegmentierungsentscheidung eine Grundlage für die Aufschlagerhebung bildet und deren Rechtswidrigkeit unmittelbar auf die Prüfung der Markttragfähigkeit der Trassenentgelte durchschlagen würde.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
SV Beweis Verwaltungsverfahren
und
SV Beweis Zivilverfahren

Tenor:

Ziffer 1 des Beschlusses der Beklagten vom 17. Januar 2018 (Az.: BK10-17-0314_E) wird aufgehoben, soweit im Marktsegment "Punkt-zu-Punkt" ein über .... Euro/Trkm hinausgehendes Trassenentgelt für die Netzfahrplanperiode 2018/2019 genehmigt worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen tragen die Klägerin zu 1. zu 55 %, die Klägerin zu 2. zu 30 % und die Beklagte zu 15 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin zu 1. zu 55 % und die Klägerin zu 2. zu 30 %. Darüber hinaus findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. Im Übrigen ist das Urteil wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung und die Revision werden zugelassen.

Gründe:


Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

A. I. Soweit die Klage mit Schriftsatz vom 10. Januar 2019 um die Klägerin zu 2. erweitert worden ist, stellt dies eine zulässige Klageänderung nach § 91 VwGO dar,

vgl. Riese, in: Schoch/Schneider, 44. EL März 2023, VwGO, § 91 Rn. 38,

in die die Beklagte und die Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung eingewilligt haben.

II. Soweit die Klägerinnen mit Schriftsatz vom 5. September 2023 Ziffer 2 des Beschlusses der Beklagten vom 4. August 2023 (Az.: BK10-23-0009_E) mit der Klage angegriffen haben, handelt es sich um eine unzulässige Klageänderung. Mit Beschluss vom 4. August 2023 hat die Beklagte für die streitgegenständliche Netzfahrplanperiode die im Beschluss vom 17. Januar 2018 genehmigten Entgelte für die Marktsegmente "Charterverkehr/Nostalgie" und "Lok-/Leerfahrt" im SPFV aufgehoben und stattdessen entsprechend dem Entgeltantrag der Beigeladenen vom 6. Oktober 2017 die Entgelte für diese Segmente in Höhe von 2,52 Euro je Trassenkilometer (Trkm) genehmigt.

Insoweit liegt zunächst keine privilegierte Klageänderung nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO vor. Danach ist es als eine Änderung der Klage nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird. Vorliegend bleibt der Klagegrund allerdings nicht unverändert. Denn Ziffer 2 des Beschlusses der Beklagten vom 4. August 2023 betrifft schon nicht die Entgelte im hier einzig streitgegenständlichen Marktsegment "Punkt-zu-Punkt".

Eine Klageänderung in Sinne des § 91 VwGO ist dagegen dadurch gekennzeichnet, dass der Streitgegenstand eines anhängigen Verfahrens nachträglich durch eine Erklärung des Klägers gegenüber dem Gericht geändert wird, etwa durch einen weiteren Antrag ergänzt oder durch ein neues Begehren ersetzt wird.

Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält, § 91 VwGO. Bei der Entscheidung, ob eine Klageänderung sachdienlich ist, steht dem Gericht ein Beurteilungsspielraum zu. Eine Klageänderung ist regelmäßig sachdienlich, wenn sie die Möglichkeit bietet, den Streitstoff zwischen den Beteiligten endgültig zu bereinigen. Gegen Sachdienlichkeit spricht es jedoch, wenn ein völlig neuer Streitstoff zur Beurteilung und Entscheidung gestellt wird, ohne dass dafür das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertet werden könnte. Wesentlich für den Begriff der Sachdienlichkeit ist damit der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit.

Vgl. Riese; in: Schoch/Schneider, 44. EL März 2023, VwGO § 91 Rn. 61 ff.; Peters/Kujath, in: Sodan/Ziekow, 5. Aufl. 2018, VwGO § 91 Rn. 53 f.; Wöckel, in: Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 91 Rn. 31.

Dies zu Grunde gelegt liegt keine zulässige Klageänderung vor.

Zwar haben die Klägerinnen den Streitgegenstand nach Rechtshängigkeit der Klage (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 263 ZPO) und damit nachträglich wie ausgeführt geändert, es mangelt jedoch an einer Einwilligung der übrigen Beteiligten in die Klageänderung bzw. an deren Sachdienlichkeit. Letztere ist zu verneinen, da es für die Frage der Rechtmäßigkeit der Entgelte im Segment "Punkt-zu-Punkt" nicht auf die im Beschluss vom 4. August 2023 genehmigten Entgelte ankommt. Soweit die geänderte Entgeltgenehmigung darauf zurückzuführen ist, dass die Besetzungszahlen in den Marktsegmenten "Charterverkehr/Nostalgie" und "Lok-/Leerfahrt" durch die Beklagte fehlerhaft angesetzt worden sind, schlägt dies nicht unmittelbar auf die hiesigen Segmente durch.

III. Soweit die Klägerinnen die Klage um die Anfechtung der Marktsegmentierungsentscheidung "Punkt-zu-Punkt" erweitert haben, stellt dies eine Klageänderung nach § 91 VwGO und keine privilegierte Klageänderung nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO dar. Ursprünglich richtete sich die Klage ausschließlich gegen den Beschluss der Beklagten vom 17. Januar 2018, soweit darin im Marktsegment "Punkt-zu-Punkt" ein über die unmittelbaren Kosten des Zugbetriebs (uKZ) hinausgehendes Trassenentgelt für die Netzfahrplanperiode 2018/2019 genehmigt worden ist. Der Grund der Klage lag zu Beginn allein darin, dass die Klägerinnen vorgaben, dass Vollkostenaufschläge als Teil des Trassenentgeltes deshalb rechtswidrig genehmigt worden seien, da die Marktteilnehmer im Segment "Punkt-zu-Punkt" diese nicht tragen könnten. Indem sie ihre Klage mit Schriftsatz vom 20. Juni 2019 um die Marktsegmentierungsentscheidung erweitert haben, liegt der Grund nicht mehr allein in der Prüfung der relativen bzw. absoluten Markttragfähigkeit, sondern die Klägerinnen sehen in den beiden von ihnen angegriffenen Einschränkungen des Segments "Punkt-zu-Punkt" (maximale Durchschnittsgeschwindigkeit und der Maximal-Fahrten-Grenze) unangemessene Segmentierungskriterien.

Die Marktsegmentierungsentscheidung war auch nicht bereits durch den im Schriftsatz vom 10. Januar 2019 hilfsweise angekündigten Antrag, den Beschluss der Beklagten vom 17. Januar 2018 (Az.: BK10-17-0314_E) aufzuheben, streitbefangen. Denn der Hilfsantrag war im Rahmen einer innerprozessualen Bedingung an den Hauptantrag, der sich allein gegen die Entgeltgenehmigung richtete, gebunden. Erst wenn dieser Hauptantrag keinen Erfolg haben sollte, begehren die Klägerinnen die Aufhebung des Beschlusses insgesamt. Dieser Hilfsantrag war aus klägerischer Sicht allein deshalb geboten, da zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht höchstrichterlich geklärt war, ob Entgelte teilbar sind und demnach eine Teilanfechtung von Entgelten zulässig ist.

Jedoch liegen die Voraussetzungen einer Klageänderung nach § 91 VwGO vor. Die Klägerinnen haben den Streitgegenstand nachträglich wie ausgeführt geändert. Zwar haben sowohl die Beklagte als auch die Beigeladenen der Klageänderung widersprochen. Die Klageänderung ist jedoch sachdienlich. Die Marktsegmente sind eine Grundlage für die Aufschlagerhebung, da erst durch diese der Betreiber der Schienenwege in die Lage versetzt wird, die Summe seiner ermittelten Fixkosten durch Aufschläge auf die verschiedenen Verkehrssegmente in entsprechender Höhe zu verteilen, um dem Gebot der Vollkostendeckung zu genügen,

sodass auch die Prüfung der Markttragfähigkeit von der vorherigen Marktsegmentierung abhängt.

Sollten die Klägerinnen mit ihrem Klagebegehren Erfolg haben und die Segmentierungsentscheidung rechtswidrig sein, würde sich die Zusammensetzung des Segments "Punkt-zu-Punkt" ändern, da nunmehr auch Zugangsberechtigte mit (Teil-)Verkehren einzubeziehen wären, die bisher allein wegen einer zu hohen Durchschnittsgeschwindigkeit bzw. der Maximal-Fahrten-Grenze einem anderen Segment zugeordnet waren. Dies würde unmittelbar auf Werte durchschlagen, die jedenfalls der relativen Tragfähigkeitsprüfung zu Grunde zu legen sind. Die geänderte Klage ist auch nicht offensichtlich unzulässig, was der Annahme der Sachdienlichkeit entgegenstehen würde.

Vgl. Riese; in: Schoch/Schneider, 44. EL März 2023, VwGO § 91 Rn. 61b unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1980 - 6 C 39.80 - juris. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1997 - 3 C 35.96 - juris Rn. 38.

B. Der danach zulässige Hauptantrag der Klägerinnen,

Ziffer 1 des Beschlusses der Beklagten vom 17. Januar 2018 (Az.: BK10-17-0314_E) aufzuheben, soweit im Marktsegment "Punkt-zu-Punkt" ein über die uKZ in Höhe von 1,239 Euro/Trkm hinausgehendes Trassenentgelt für die Netzfahrplanperiode 2018/2019 genehmigt wird, und Ziffer 2 b des Beschlusses der Beklagten vom 17. Januar 2018 (Az.: BK10-17-0314_E) aufzuheben,

hat jedoch nur teilweise Erfolg.

I. 1. Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag, soweit er sich auf die Segmentierungsentscheidung bezieht (Ziffer 2 b des Beschlusses vom 17. Januar 2018), unzulässig, da Verwirkung eingetreten ist.

Das Rechtsinstitut der Verwirkung ist im öffentlichen Recht grundsätzlich anwendbar und beruht auf dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Ob die abstrakten tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Verwirkung vorliegen, ist im konkreten Einzelfall zu beantworten.

Der Tatbestand der Verwirkung setzt eine verwirkbare subjektive Rechtsposition voraus, wobei es sich dabei um eine einzelne prozessuale Befugnis wie um ein materielles privates oder subjektiv-öffentliches Recht handeln kann. Tatbestandlich setzt Verwirkung voraus, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, weil seit der Möglichkeit der Geltendmachung eine längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten (Umstandsmoment), die die verspätete Geltendmachung unter Berücksichtigung des beim Verpflichteten - oder bei einem Dritten - daraus erwachsenen Vertrauens als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts orientiert sich das Zeitmoment der Verwirkung an der Frist des § 58 Abs. 2 VwGO, ohne hieran jedoch gebunden zu sein. Je nach den Umständen kann auch schon vor Ablauf der dort bestimmten Jahresfrist Verwirkung eintreten.

Gemessen daran liegt Verwirkung vor, soweit die Klägerinnen die Marktsegmentierung erst mit dem Schriftsatz vom 20. Juni 2019 angegriffen haben.

So lag zwischen dem Erlass des streitgegenständlichen Beschlusses und der Klageerweiterung deutlich mehr als ein Jahr. Zu diesem Zeitpunkt konnten die Beklagte und die Beigeladenen darauf vertrauen (Umstandsmoment), dass die Klägerinnen die Marktsegmentierung nicht mehr anfechten würden. So hat die Klägerin zu 1. bereits im Rahmen der Klageerhebung den Streitgegenstand inhaltlich eingeschränkt, indem sie diesen auf Seite 3 wie folgt beschrieben:

"Die Klägerin begehrt die Aufhebung der vorgenannten Entgeltgenehmigung, soweit die genehmigten Entgelte bestehend aus unmittelbaren Kosten des Zugbetriebs und Vollkostenaufschlag - die Tragfähigkeit der Marktsegmente überschreiten, denen die von der Klägerin beabsichtigten Verkehre (insb. zwischen Stuttgart und Berlin) in der Netzfahrplanperiode 2018/2019 zuzuordnen sind."

Des Weiteren haben beide Klägerinnen im gerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 10. Januar 2019 ausdrücklich erklärt, dass die zahlreichen Einschränkungen des Segments "Punkt-zu-Punkt" gegenüber den Metro-Marktsegmenten "teilweise eine unangemessene Beschränkung für den Trassenzugang (...) dar[stellen], was aber im Rahmen der vorliegenden Klage derzeit keine Rolle spielen muss." Dies gilt umso mehr, als bereits im Verwaltungsverfahren ausführlich über die Marktsegmentierungsentscheidung der Beigeladenen gestritten wurde.

2. Im Übrigen ist die Klage mit ihrem Hauptantrag zulässig.

a. Statthafte Klageart ist gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO die Anfechtungsklage in Gestalt der Drittanfechtungsklage. Die Klägerinnen erstreben die (teilweise) Beseitigung der den Beigeladenen als Schienenwegebetreiber nach § 45 Abs. 1 ERegG erteilten Genehmigung der Entgelte für die Erbringung des Mindestzugangspakets, durch deren sich aus § 45 Abs. 2 ERegG ergebende privatrechtsgestaltende Wirkung gegenüber den Zugangsberechtigten sich die Klägerinnen in ihren Rechten beeinträchtigt sehen.

Vgl. OVG Münster - 13 B 721/17 - juris Rn. 22 f.; zur vergleichbaren Rechtslage einer Klage von Drittbetroffener gegen Entgeltgenehmigungen im Telekommunikations- und Postbereich: BVerwG, Urteile vom 5. August 2015 - 6 C 8.14 - juris Rn. 20, und vom 25. September 2013 - 6 C 13.12 - juris Rn. 65.

b. Die Klägerinnen sind gemäß § 42 Abs. 2 VwGO auch klagebefugt. Die Klagebefugnis setzt voraus, dass die Verletzung eigener Rechte des Klägers auf der Grundlage des Klagevorbringens möglich ist. Diese Möglichkeit ist nur auszuschließen, wenn offensichtlich nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können.

Vorliegend kommt jedenfalls eine Verletzung des Grundrechts der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG in Betracht. Die allgemeine Handlungsfreiheit im Sinne dieser Grundrechtsverbürgung umfasst die Vertragsfreiheit und damit das Recht, den Inhalt vertraglicher Vereinbarungen mit der Gegenseite frei von staatlicher Bindung auszuhandeln. Dieses Grundrecht ist nach Art. 19 Abs. 3 GG auch auf die Klägerinnen als juristische Personen des Privatrechts anwendbar.

Im Gegensatz zur Festlegung des Ausgangsniveaus der Gesamtkosten,

vgl. insoweit VG Köln, Urteil 20. März 2023 - 18 K 5431/22 - juris Rn. 23 ff.,

hat die Entgeltgenehmigung nach § 45 ERegG privatrechtsgestaltende Wirkung. Denn nach § 45 Abs. 2 Satz 1 ERegG darf der Betreiber der Schienenwege für das Erbringen des Mindestzugangspakets keine anderen als die genehmigten Entgelte vereinbaren. Somit greift die Entgeltgenehmigung konkret in die Vertragsfreiheit der Zugangsberechtigten als Vertragsparteien ein, indem sie an die Stelle eines frei vereinbarten Entgelts ein hoheitlich festgesetztes Entgelt setzt; vom Betreiber der Schienenwege darf weder nach oben noch nach unten vom genehmigten Entgelt abgewichen werden.

c. Auch die sonstigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor.

3. Der Hauptantrag ist, soweit er nach dem Vorgesagten zulässig ist, nur teilweise begründet. Ziffer 1 des Beschlusses der Beklagten vom 17. Januar 2018 ist, soweit dort im Marktsegment "Punkt-zu-Punkt" ein Trassenentgelt für die Netzfahrplanperiode 2018/2019 in Höhe von mehr als .... Euro/Trkm genehmigt wird, rechtswidrig und verletzt die Klägerinnen in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Soweit die Klägerinnen darüber hinaus die vollständige Aufhebung der Vollkostenaufschläge begehren, ist die Klage unbegründet.

Nach § 45 Abs. 1 ERegG in der zum Beschlusszeitpunkt maßgeblichen Fassung des Eisenbahnregulierungsgesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2082, im Folgenden: ERegG),

sind die Entgelte eines Betreibers der Schienenwege für die Erbringung des Mindestzugangspakets einschließlich der Entgeltgrundsätze nach Anlage 3 Nr. 2 von der Regulierungsbehörde zu genehmigen. Die Genehmigung ist zu erteilen, soweit die Ermittlung der Entgelte den Anforderungen des § 24 bis § 40 und § 46 ERegG und die Entgeltgrundsätze den Vorgaben der Anlage 3 Nr. 2 des ERegG entsprechen.

Die genehmigten Entgelte im Marktsegment "Punkt-zu-Punkt" für die Netzfahrplanperiode 2018/2019 verstoßen gegen § 36 Abs. 1 Satz 1 ERegG, soweit sie der Höhe nach über .... Euro/Trkm hinausgehen.

a. Die gesetzlich vorgegebene Entgeltsystematik im Eisenbahnregulierungsrecht ist dreistufig aufgebaut. Zunächst hat ein Betreiber der Schienenwege der Regulierungsbehörde für die Dauer einer Regulierungsperiode das Ausgangsniveau der Gesamtkosten (1. Stufe) in Euro und die zugehörigen Betriebsleistungen für die einzelnen Verkehrsdienste und deren Marktsegmente in Trassenkilometern bezogen auf das Basisjahr darzulegen, § 25 Abs. 1 Satz 1 ERegG. Die Regulierungsbehörde überprüft das vom Betreiber der Schienenwege mitgeteilte Ausgangsniveau der Gesamtkosten und die mitgeteilte Betriebsleistung und legt beide durch Verwaltungsakt fest, § 25 Abs. 1 Satz 2 ERegG. Im Anschluss ermittelt der Schienenwegebetreiber die jährliche Obergrenze der Gesamtkosten (2. Stufe), die von der Regulierungsbehörde geprüft wird, § 26 Abs. 1 ERegG. Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 ERegG hat ein Betreiber der Schienenwege danach die Entgelte für die einzelnen Verkehrsdienste und deren Marktsegmente auf der Grundlage des § 23 und § 31 bis § 41 ERegG festzulegen und von der Regulierungsbehörde nach § 45 ERegG genehmigen zu lassen (3. Stufe).

b. Das im Einzelnen zu erhebende Entgelt für das Mindestzugangspaket setzt sich nach der im Gesetz angelegten Struktur aus zwei Elementen zusammen. Den ersten Teil bilden gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 ERegG die uKZ, die nach näherer Maßgabe von § 34 Abs. 4 ERegG zu ermitteln sind. Sie umfassen die variablen Kosten, die aufgrund der Nutzung der Schienenwege durch jeweils einen Zug entstehen, nicht aber die mit dem Betrieb der Schienenwege verbundenen Fixkosten. Sie spiegeln - im ökonomischen Sinne - im Wesentlichen die Grenzkosten wider und bilden die Basis bzw. die Untergrenze für das zu erhebende Entgelt.

Im Marktsegment "Punkt-zu-Punkt" ist die Ermittlung der uKZ gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 ERegG rechtlich nicht zu beanstanden und zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.

Der zweite Teil ergibt sich aus den in § 36 ERegG vorgesehenen Aufschlägen, die der Betreiber der Schienenwege zur Vollkostendeckung (Verteilung der Fixkosten) erheben kann.

Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 ERegG sind Aufschläge auf der Grundlage effizienter, transparenter und nichtdiskriminierender Grundsätze zu erheben, wobei die bestmögliche Wettbewerbsfähigkeit der Segmente des Eisenbahnmarktes zu gewährleisten ist, damit ein Betreiber der Schienenwege die ihm entstehenden Kosten vollständig decken kann. Ein Betreiber der Schienenwege hat dabei zu prüfen, inwieweit die Aufschläge für bestimmte Verkehrsdienste oder Marktsegmente in Betracht kommen, § 36 Abs. 2 Satz 1 ERegG. Die erhobenen Entgelte dürfen gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 ERegG nicht die Nutzung der Schienenwege durch Verkehrsdienste oder Marktsegmente ausschließen, die mindestens die Kosten, die unmittelbar auf Grund des Zugbetriebs anfallen, sowie eine Rendite, die der Markt tragen kann, erbringen können. Schließlich müssen Aufschläge so gewählt werden, dass die Verkehrsdienste Güterverkehrsdienst und Personenverkehrsdienst die dem Betreiber der Schienenwege insgesamt entstehenden Kosten decken, § 36 Abs. 2 Satz 4 ERegG.

Die Vorschrift des § 36 ERegG räumt dem Betreiber der Schienenwege bei der Berechnung der Aufschläge damit einen weiten Gestaltungsspielraum ein. Insbesondere legen die Regelungen in § 36 Absätze 1 und 2 ERegG keinen Verteilungsschlüssel für die Aufteilung der nach Abzug der uKZ verbleibenden Kosten auf die verschiedenen Verkehrsdienste und der innerhalb dieser gebildeten Marktsegmente fest.

Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), nach der der Betreiber der Infrastruktur, damit die durch die Richtlinie 2012/34/EU,

Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums,

geforderte Unabhängigkeit seiner Geschäftsführung gewährleistet wird, in dem von den Mitgliedstaaten definierten Rahmen der Entgelterhebung über einen gewissen Spielraum bei der Berechnung der Höhe der Entgelte verfügen muss, um hiervon als Geschäftsführungsinstrument Gebrauch machen zu können.

Weiter hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass Art. 29 Abs. 1 der Richtlinie 2012/34/EU in Bezug auf die Entgeltregelungen eine Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten und dem Betreiber der Infrastruktur vornimmt. Danach schafft der Mitgliedstaat eine Entgeltrahmenregelung, wo hingegen die Berechnung und Erhebung des Entgelts grundsätzlich vom Betreiber der Infrastruktur vorgenommen wird.

Diesen an ihn gerichteten Anforderungen hat der nationale Gesetzgeber in § 36 Abs. 1 und 2 ERegG entsprochen, indem er eine Entgeltrahmenregelung vorgibt, nach der die uKZ um Aufschläge ergänzt werden können, um die Kosten des Schienenwegebetreibers vollständig zu decken.

Die innerhalb dieser Entgeltrahmenregelung bestehenden Grenzen des Entscheidungsspielraums des Betreibers der Schienenwege ergeben sich aus den gesetzlichen Vorgaben für die Entgeltermittlung selbst: Zum einen muss vermieden werden, dass die Summe der beantragten Entgelte die durch die Verpflichtung zur Deckung der Gesamtkosten des Mindestzugangspakets im Sinne des § 31 Abs. 2 ERegG gezogene Untergrenze unterschreitet. Zum anderen darf die mit den Betriebsleistungen nach § 25 Abs. 1 ERegG gewichtete Summe der Entgelte gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 ERegG die Obergrenze der Gesamtkosten nicht überschreiten.

Auch sind dem Betreiber der Schienenwege bei der Ermittlung der Aufschläge durch die Grundsätze der Effizienz, Transparenz und Nichtdiskriminierung sowie dem Ziel der bestmöglichen Wettbewerbsfähigkeit Grenzen gesetzt worden. § 36 Abs. 1 Satz 1 ERegG fordert des Weiteren bei der Ermittlung und Überprüfung des Vollkostenaufschlags in einem Marktsegment mit Blick auf den Grundsatz der Nichtdiskriminierung sowie das Erfordernis der Gewährleistung der bestmöglichen Wettbewerbsfähigkeit der Segmente des Eisenbahnmarktes die Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Höhe der Aufschläge und damit die Wettbewerbsbedingungen in den anderen Marktsegmenten.

Hieraus erwächst eine doppelte Prüfungspflicht der Beklagten sowie daran anschließend des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Rechtmäßigkeit eines beantragten bzw. genehmigten Entgelts in Bezug auf die Höhe des Vollkostenaufschlags. Zunächst ist die Rechtmäßigkeit des Vollkostenaufschlags auf das individuelle, konkret betroffene Marktsegment beschränkt. In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob sich die Entgelthöhe unter dem Gesichtspunkt der relativen Markttragfähigkeit im Verhältnis zu den Entgelten in anderen Marktsegmenten gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 ERegG als nichtdiskriminierend erweist, also sich vor allem in ein schlüssiges Gesamtsystem einfügt, und im Sinne einer optimalen Auslastung der Schienenwegkapazität die bestmögliche Wettbewerbsfähigkeit der Segmente des Eisenbahnmarktes gewährleistet.

c. Die Beigeladenen haben sich in ihrem Antrag und im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums dafür entschieden, diesen komplexen und wechselseitigen Anforderungen an die Entgeltermittlung bei der Verteilung von Aufschlägen unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Entscheidung der Erreichung der (Voll-) Kostendeckung durch Heranziehung der der ökonomischen Theorienbildung entnommenen "Ramsey-Boiteux-Regel" gerecht zu werden.

Nach der "Ramsey-Boiteux-Regel" hängt die Preisbildung für einen von mehreren Diensten von der jeweiligen Preiselastizität der Nachfrage nach dem konkreten Dienst ab. Eine hohe Nachfrage-Elastizität in einem Marktsegment (Nachfrage reagiert vergleichsweise deutlich auf Preiserhöhung) führt zu einem relativ geringen Aufschlag. Umgekehrt rechtfertigt eine niedrige Nachfrage-Elastizität einen relativ höheren Aufschlag. Dies lässt sich in folgender Formel zusammenfassen:

i = Marktsegment

pi = Preis je Trkm im Marktsegment i

uKZi = unmittelbare Kosten des Zugbetriebs im Marktsegment i

λ = Entgeltniveau-Parameter, der Werte zwischen 0 und 1 annehmen kann

εi = Trassenpreiselastizität der Trassennachfrage im Marktsegment i

Die Trassenpreiselastizität (εi) ist das Produkt aus Endkundenelastizität (εEK) und dem Anteil der Trassenkosten am Umsatz, wobei dieser der Quotient aus Preis je Trkm im Marktsegment (pi) und dem Umsatz je Trkm im Marktsegment i (Ui) ist. Daraus ergibt sich für die Trassenpreiselastizität folgende Formel:

Setzt man die Formel der Trassenpreiselastizität in die "Ramsey-Boiteux-Formel" ein, ergibt sich für die Preisberechnung folgende Formel:

Daraus folgt, dass der Preis von den uKZ, dem Umsatz je Trkm (Ui) sowie der Endkundenelastizität (εEK) abhängt. Durch den Lambda-Wert wird der Preis für alle Segmente der Verkehrsdienste berechnet, wobei dieser für alle Segmente identisch ist.

aa) Soweit die Beigeladenen in ihrem Entgeltgenehmigungsantrag sowie die Beklagte im Beschluss einen Umsatz von mehr als .... Euro/Trkm annahmen, war dies jedoch rechtswidrig.

Der Umsatz je Trkm ist das Produkt aus der durchschnittlichen Besetzung je Trkm (Zugbesetzung) und dem durchschnittlichen Umsatz je Personenkilometer (Pkm).

Der in rechtmäßiger Weise anzusetzende Umsatz in Höhe von exakt .... Euro/Trkm beruht auf den im Beschlusskammerverfahren seitens der dortigen Hinzugezogenen zu 8. und der Klägerin zu 2. vorgelegten und seitens der Beklagten amtsseitig ermittelten Ist-Daten, aus denen sich der Umsatz je Pkm (Yield) sowie die Besetzungszahl ermitteln ließen. Bei den zugrunde gelegten Werten handelt es sich um das gewichtete Mittel der Daten für den "Hamburg-Köln-Express" der Jahre 2016 und 2017, der A. aus dem Jahr 2017 bis zur deren Insolvenz sowie der H. für das Jahr 2017 ab deren Markteintritt. Anhaltspunkte dafür, dass darüber hinaus zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung weitere Datengrundlagen zur Verfügung standen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere machten die Hinzugezogenen im Verwaltungsverfahren die Beklagte nicht darauf aufmerksam, dass noch weitere Zugangsberechtigte im streitigen Marktsegment Verkehre durchführten, sodass deren Daten ebenfalls in eine Wertermittlung hätten einbezogen werden können. Auch die bis zu diesem Datum erhobenen Marktbefragungen waren in diesem Zusammenhang unergiebig.

Die im Beschlusskammerverfahren ermittelten Ist-Werte waren unter den besonderen und nachstehend genannten Gegebenheiten ausreichend, hinreichend belastbar und damit einzig anzusetzen. Dass die Datenbasis sowohl hinsichtlich der Marktteilnehmer als auch hinsichtlich des angebotenen Verkehrsvolumens sowie unter historischen Gesichtspunkten zwar eher überschaubar war, lag in der Natur der Sache, da das Marktsegment "Punkt-zu-Punkt" erst seit der der streitigen Netzfahrplanperiode vorangegangen Netzfahrplanperiode im Markt existierte. Entschließt sich der Schienenwegebetreiber im Rahmen seiner Marktsegmentierungsentscheidung neue Marktsegmente anzubieten, ist im Regelfall davon auszugehen, dass die Marktteilnehmer erst nach und nach bei geprüfter Wirtschaftlichkeit das neue Marktsegment bedienen. Diesen besonderen Gegebenheiten kommen nicht nur die Beigeladenen durch den in den SNB geregelten Neuverkehrsbonus nach, sondern auch der Gesetzgeber hat in § 36 Abs. 3 Satz 2 und 3 ERegG diese Situation vor Augen. Danach werden Marktsegmente, in denen Eisenbahnverkehrsunternehmen gegenwärtig nicht tätig sind, in denen sie aber während der Laufzeit der Entgeltregelung Leistungen erbringen könnten, ebenfalls festgelegt, wobei der Betreiber der Schienenwege in die Entgeltregelung für diese Marktsegmente keine Aufschläge aufnimmt.

Es besteht allerdings kein Anlass, in dem Moment, in dem die aufgezeigten Begünstigungen keine unmittelbare Wirkung mehr entfalten, auf einen "eingeschwungenen Zustand" abzustellen und damit statt vorhandener Ist-Werte solche Werte anzunehmen, die auf einen noch nicht bestehenden Marktzustand abstellen und entsprechend fortgeschrieben werden. Vielmehr führt das systematische Abstellen auf Ist-Werte dazu, dass sich die genannten begünstigenden Regelungen im Markteintrittszeitpunkt (Neuverkehrsbonus und § 36 Abs. 3 ERegG) nicht ad hoc ab der zweiten Regelungsperiode auflösen, sondern nach und nach abschmelzen. So werden die Marktteilnehmer durch Wegfall des Neuverkehrsbonus und der Privilegierung hinsichtlich der Aufschläge gezwungen, den zu erzielenden Umsatz neu und regelmäßig höher zu kalkulieren. Dadurch steigen periodisch die erzielten Umsätze und damit die Trassenpreise, bis sich ein "eingeschwungener Zustand" eingestellt hat. Zeigt sich, dass sich Verkehre wirtschaftlich attraktiv anbieten lassen, ist davon auszugehen, dass entsprechende Verkehre in zunehmendem Umfang stattfinden, sodass insoweit auch die Datenbasis breiter werden sollte.

Ein darüber hinausgehender Umsatz im streitigen Marktsegment "Punkt-zu-Punkt" kann der Berechnung nicht unter Übertragung der Daten des Segments "Basic" zugrunde gelegt werden, wie dies die Beigeladenen in ihrem Entgeltgenehmigungsantrag vollzogen haben. Ein derartiges Vorgehen ist insbesondere nicht durch einen den Beigeladenen zustehenden Beurteilungsspielraum gedeckt. Innerhalb des durch den nationalen Gesetzgeber vorgegebenen Regelungsrahmens haben sich die Beigeladenen im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums für die "Ramsey-Boiteux-Regel" entschieden, um u.a. dem Kriterium der Gewährleistung der bestmöglichen Wettbewerbsfähigkeit der Segmente des Eisenbahnmarktes zu entsprechen. Diese wissenschaftlich anerkannte Methode ist geeignet, die Anforderungen der relativen Tragfähigkeit zu erfüllen. Entscheidet sich der Schienenwegebetreiber für eine Methode, die rechnerisch eine Preisbildung ermöglicht, ist er primär gehalten, die für die Variablen in der Berechnungsformel einzusetzenden Werte auf Basis belastbarer Ist-Werte zu ermitteln und festzusetzen. Gegebenenfalls hat er diese durch Rückgriff auf Sachverständigengutachten in den Entgeltgenehmigungsprozess einzubringen. Ein nur in Grenzen überprüfbarer Beurteilungsspielraum besteht im Rahmen dieser Tatsachenermittlung nicht (mehr). Sollte eine Datenermittlung nicht oder nur unter unvertretbarem Aufwand möglich sein, bliebe etwa die Möglichkeit von Schätzungen, deren Grundlagen und Ergebnisse durch die Regulierungsbehörde und durch das Verwaltungsgericht jedoch voll überprüfbar wären.

Da hier eine ausreichend fundierte Datengrundlage von Ist-Werten vorlag, bedurfte es im Ergebnis keiner Übertragung der Umsatzhöhe des Segments "Basic", die auf Daten der DB Fernverkehr AG beruht.

Unabhängig davon wären durch die hier gleichwohl angestellte Schätzung auf der Hand liegende Unterschiede beider Segmente nicht hinreichend gewürdigt worden. Zwar mögen, wie die Beigeladenen vortragen, in beiden Segmenten vorwiegend lokbespannte Züge mit 5-7 Wagen (400-550 Sitzplätze) im Einsatz sein. Jedoch ist die weitere Annahme der Beigeladenen, dass in beiden Segmenten vergleichbare Auslastungsquoten vorlägen, derart zweifelhaft, dass darauf keine Schätzung belastbar gestützt werden kann. Die vorliegenden Daten erlauben nicht den Schluss der Beigeladenen, dass es für die Zugbesetzungsquote unerheblich sei, ob die Verkehre außerhalb von Metropolregionen und zu Tagesrandzeiten ("Basic") stattfinden oder außerhalb eines Netzbetriebs und in zeitlichen Einzellagen ("Punkt-zu-Punkt"). Auch der erzielbare Erlös je Pkm (Yield) lässt sich in Kenntnis der Ist-Werte nicht im Schätzungswege übertragen.

Der Umsatz ist auch nicht entsprechend des Vorgehens der Beklagten mit 16,09 Euro/Trkm anzusetzen. Soweit die Beschlusskammer dies mit dem Beurteilungsspielraum der Beigeladenen im Rahmen der Entgeltermittlung zu begründen versucht, verkennt sie, dass den Beigeladenen bei der Datenermittlung gemäß der vorstehenden Ausführungen ein solcher gar nicht zustand. Auch der Vortrag, dass die Datengrundlage der Ist-Werte äußerst übersichtlich und das streitgegenständliche Marktsegment in dieser Form erst mit der vorangegangenen Netzfahrplanperiode in den Markt getreten seien, rechtfertigt keine Schätzung in Höhe des beklagtenseits angenommenen Wertes. Im Übrigen ergibt sich aus der Begründung im Beschluss der Beklagten nicht, auf welcher Grundlage zugleich der Yield und die Zugbesetzung im Vergleich zu den vorhandenen Ist-Werten erhöht wurden. Die der Berechnung seitens der Beklagten zugrunde gelegten Werte sind gegriffen und nicht hinreichend belastbar hergeleitet.

bb) Der in die Formel einzusetzende Wert für die Elastizität der Endkundennachfrage ist unstreitig und beruht auf der TNS Infratest Verkehrsforschung - Studie Mobilität 2008.

cc) Soweit im Beschluss der Beschlusskammer infolge der dortigen Adjustierungen ein Lambda-Wert von -0,1029 angenommen wurde, ist dies fehlerhaft. Tatsächlich liegt dieser bei -0,1026. Diese Anpassung beruht zum einen auf der Umsetzung der Urteile der erkennenden Kammer vom 10. Juli 2020 (Az.: 18 K 3108/17) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Oktober 2022 (Az.: 6 C 10.20), die die Beklagte mit Beschluss vom 4. August 2023 (Az.: BK10-23-0009_E) vollzogen hat. Zum anderen hat die Beklagte auf gerichtliche Verfügung mit Schriftsatz vom 16. Juli 2024 mitgeteilt, dass sich unter Berücksichtigung der "Ist-Werte" im Marktsegment "Punkt-zu-Punkt" der Lambda-Wert bis zur für die vorzunehmende Rundung vorliegend maßgeblichen fünften Nachkomma-Stelle nicht ändert. Diese Angabe wird durch die Beigeladenen - nach Behebung eines aufgetretenen Berechnungsfehlers - bestätigt.

Soweit die Klägerinnen in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung wörtlich beantragt haben,

gemäß § 98 VwGO i.V.m. §§ 371, 421 ff. ZPO i.V.m. § 142 Abs. 1, § 144 Abs. 1 Satz 2 ZPO und unter Protest gegen die (objektive) Beweislast, der Beklagten die Vorlage der ungeschwärzten Verwaltungsvorgänge BK10-17-0314_E und BK10-23-0009_E sowie des Beschlusses vom 17. Januar 2018 (Anlage K2) in ungeschwärzter Fassung aufzugeben,

war der von ihnen als solcher bezeichnete Beweisantrag abzulehnen, da er bereits nicht im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO hinreichend substantiiert ist. Danach liegt ein Beweisantrag vor, wenn der Kläger ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Die für einen Beweisantrag erforderliche Substantiierung erschöpft sich jedoch nicht allein in der Nennung eines bestimmten Beweismittels und der Behauptung einer bestimmten Tatsache, die das Beweisthema bezeichnet. Das Substantiierungsgebot verlangt vielmehr, dass die Tatsache vom Beteiligten mit einem gewissen Maß an Bestimmtheit als wahr und mit dem angegebenen Beweismittel beweisbar behauptet wird.

Der seitens der Klägerin als solcher bezeichnete "Beweisantrag" benennt bereits nicht einmal eine zu beweisende Tatsache. Es wird nicht ansatzweise deutlich, welche Tatsache durch die unbeschränkte Vorlage der ungeschwärzten Verwaltungsvorgänge als wahr bewiesen werden soll. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass das Tatsachengericht unsubstantiierten Beweisangeboten nicht nachgehen muss.

St. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 1988 - 7 CB 81.87 - juris Rn. 11; BVerwG, Beschluss vom 24. September 2012 - 5 B 30.12 - juris Rn. 9; BVerwG, Beschluss vom 29. März 1995 - 11 B 21.95 - juris Rn. 4.

Denn nur dann kann das Gericht prüfen, ob die beantragte Beweisaufnahme zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts beitragen kann und deshalb entweder im Rahmen der dem Gericht von Amts wegen obliegenden Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) oder mangels Vorliegens eines prozessrechtlich zulässigen Ablehnungsgrundes (vgl. § 86 Abs. 2, § 98 VwGO, § 244 Abs. 3 bis 5 StPO) durchzuführen ist.

Soweit die Klägerinnen im Anschluss an die erfolgte Ablehnung wörtlich beantragt haben,

Beweis zu erheben über die nachgefragte Menge der Trassenkilometer in den Marktsegmenten "Metro < 100 km/h", "Metro > 160 km/h", "Basic", "Nacht", "Punkt zu Punkt", "Leer-/Lokfahrt", "Express" und "Summe Fernverkehr" sowie die Erlöse pro Segment in den Segmenten Marktsegmenten "Metro < 100 km/h", "Metro > 160 km/h", "Basic", "Nacht", "Punkt zu Punkt", "Leer-/Lokfahrt", "Express" und "Summe Fernverkehr", indem der Beklagten aufgegeben wird, Anlage 2 des streitgegenständlichen Beschlusses in ungeschwärzter Fassung vorzulegen,

war auch dieser Antrag abzulehnen, da auch diesem bereits die formalen Voraussetzungen eines Beweisantrags fehlen. Auch dieser Antrag lässt nicht erkennen, welche konkrete Beweistatsache als wahr bewiesen werden soll. Den Klägerinnen geht es ersichtlich nicht darum, die reinen Daten (Menge und Erlös) in den benannten Marktsegmenten zu beweisen, sondern zweifeln den der Entgeltberechnung zugrunde gelegten Lambda-Wert an.

Selbst dieser Umstand lässt sich jedoch nicht durch eine Offenlegung der geschwärzten Daten in der Anlage 2 des streitgegenständlichen Beschlusses beweisen. Insoweit ist die Anlage 2 nicht geeignet, den mittlerweile von der Beklagten in geänderter Form ermittelten Lambda-Wert von -0,1026 zu belegen. Insoweit übersehen die Klägerinnen, dass die Beklagte durch den Beschluss vom 4. August 2023 aktualisierte Werte in dem Segment "Leer-/Lokfahrt" ermittelt worden sind, die der Lambda-Wert-Berechnung zugrunde zu legen sind. Selbst die vollständige Vorlage der Anlage 2 des streitgegenständlichen Beschlusses in ungeschwärzter Fassung würde die Klägerinnen daher nicht in die Lage versetzen, den aktuellen Lambda-Wert nachzurechnen.

Soweit die Klägerinnen sodann wörtlich beantragt haben,

zum Beweis der Tatsache, dass die von der Beklagten verwendeten Eingangswerte der im Schriftsatz vom 22. August 2024, S. 3, angegebenen und von der Beklagten verwendeten FormelLambda=($S$3-L18-(SUMMENPRO-DUKT(B4:B8;D4:D8)+B3*D6+SUMMENPRO-DUKT(B21:B26;D21:D26)+B27*D25))/(SUMMENPRO-DUKT(K4:K8;B4:B8)+K7*B3+SUMMENPRO-DUKT(K21:K26;B21:B26)+K25*B27) (vgl. zu den Zellbezügen S. 127 des streitgegenständlichen Beschlusses)nicht den von der Beklagten im Schriftsatz der Beklagten vom 16. Juli 2024, S. 3, für einen "Punkt-zu-Punkt" Umsatz von .... Euro pro Trassenkilometer errechneten Lambda Wert von -0,10263150111582 ergeben, wird beantragt, das von der Beklagten im Schriftsatz vom 22. August 2024, S. 3 in Bezug genommene sog. Mastermodell der Beklagten in ungeschwärzter Fassung beizuziehen, der Beklagten dessen Vorlage aufzugeben und die darin enthaltenen Zeilen und Spaltenüberschriften sowie Einzelwerte zu verlesen,

war auch dieser Antrag abzulehnen. Zur Begründung haben die Klägerinnen insoweit ausgeführt: "Der Beweisantrag ist im Schriftsatz vom 5. September 2024 angekündigt worden. Die Beklagte hat im Schriftsatz vom 22. August 2024, S. 3, eingeräumt, im Besitz des Mastermodells zu sein, aber die Offenlegung der darin enthaltenen Angaben vorerst abgelehnt. Der Inhalt des Mastermodells entspricht der Anlage 2 des streitgegenständlichen Beschlusses mit aktualisierten Werten. Die Beklagte ist gemäß § 99 VwGO zur Vorlage verpflichtet."

Der Antrag war bereits deshalb abzulehnen, da der im Antrag in Bezug genommene Lambda-Wert von -0,10263150111582 sich nicht wie Antrag behauptet auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 16. Juli 2024 der Beklagten befindet.

Im Übrigen ist der Antrag als Ausforschungsbeweis abzulehnen. Bei den Ausforschungsbeweisanträgen werden zwar die formalen Anforderungen an einen Beweisantrag erfüllt. Für den Wahrheitsgehalt der unter Beweis gestellten Behauptung spricht aber nicht einmal eine gewisse Mindestwahrscheinlichkeit.

Vgl. Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 86 Rn. 57; BVerwG, Beschlüsse vom 25. Januar 1988 - 7 CB 81.87 - juris Rn. 11, und vom 25. Januar 2016 - 2 B 34/14 - juris Rn. 39 m.w.N.

So liegen die Dinge hier. Die Klägerinnen behaupten mit ihrem Beweisantrag, dass die Beklagte die ihr bekannten Daten (Menge und Erlös) in fehlerhafter Art und Weise in die Berechnungsformel des Lambda-Wertes eingesetzt hat und deshalb ein falscher Lambda-Wert der Berechnung des Entgelts zugrunde gelegt worden sei. Diese Behauptung ist jedoch aus der Luft gegriffen und entbehrt jeder hinreichenden Grundlage. Soweit die Klägerinnen in diesem Zusammenhang anführen, dass die Berechnungen der Beklagten und Beigeladenen ab der sechsten Nachkommastelle im Ergebnis voneinander abweichen, liefern sie keine belastbaren Anknüpfungstatsachen. Sie verkennen bereits, dass der Lambda-Wert lediglich bis zur vierten Nachkommastelle in die Berechnungsformel der Aufschläge eingeht und insoweit keine Diskrepanz zwischen den Beigeladenen und der Beklagten besteht. Die Differenz ist im Übrigen durch sich unterscheidende Annahmen des Zielerlöses zu erklären. So ging die Beklagte von einem Zielerlös i.H.v. 5.091.418.530 Euro (Schriftsatz vom 16. Juli 2024, Seite 4) aus, wohingegen die Beigeladenen einen Zielerlös von 5.227.939.956 Euro annahmen (Schriftsatz vom 21. August 2024, Seite 2). Diese divergierenden Werte des Zielerlöses sind jedoch gar nicht von der klägerseits gerügten Schwärzung betroffen. Unabhängig davon würde selbst ein Lambda-Wert zwischen -0,1024 und -0,1027 zu keiner Veränderung des zu genehmigenden Entgelts führen. Daher fehlt es dem Antrag der Klägerinnen an jeder Ergebnisrelevanz für das streitige Entgelt.

Weder aus dem sonstigen Vorbringen der Klägerinnen noch unter Berücksichtigung des Sachverhalts im Übrigen ergab sich für die Kammer - gemessen am Grundsatz nach § 86 Abs. 1 VwGO - die Verpflichtung, die konkrete Berechnung unter Heranziehung von Daten, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von Dritten betreffen, zu überprüfen.

Soweit die Klägerinnen schließlich beantragt haben,

zum Beweis der Tatsache, dass die von der Beklagten verwendeten Eingangswerte der im Schriftsatz vom 22. August 2024, S. 3, angegebenen und von der Beklagten verwendeten FormelLambda=($S$3-L18-(SUMMENPRO-DUKT(B4:B8;D4:D8)+B3*D6+SUMMENPRO-DUKT(B21:B26;D21:D26)+B27*D25))/(SUMMENPRO-DUKT(K4:K8;B4:B8)+K7*B3+SUMMENPRO-DUKT(K21:K26;B21:B26)+K25*B27) (vgl. zu den Zellbezügen S. 127 des streitgegenständlichen Beschlusses)nicht den von der Beklagten im Schriftsatz der Beklagten vom 16. Juli 2024, S. 4, für einen "Punkt zu Punkt" Umsatz von .... Euro pro Trassenkilometer errechneten Lambda Wert von -0,10263150111582 ergeben, wird beantragt, das von der Beklagten im Schriftsatz vom 22. August 2024, S. 3 in Bezug genommene sog. Mastermodell der Beklagten in ungeschwärzter Fassung beizuziehen, der Beklagten dessen Vorlage aufzugeben und die darin enthaltenen Zeilen und Spaltenüberschriften sowie Einzelwerte zu verlesen,

war dieser Antrag, mit dem lediglich der formale Fehler des vorherigen Antrags ("Seite 3" statt "Seite 4") behoben werden sollte, aus den im Übrigen zuvor genannten Gründen (Ausforschungsbeweisantrag; fehlende Ergebnisrelevanz) abzulehnen.

Demgemäß musste der Anregung der Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung,

dass die Kammer die notwendigen Unterlagen der Beklagten zur Feststellung der Eingangswerte für die Berechnung des Lambda-Werts bei einem "Punkt-zu-Punkt" Umsatz von .... Euro pro Trkm von Amts wegen in ungeschwärzter Fassung beizieht,

nicht nachgegangen werden.

dd) Daraus ergibt sich unter Heranziehung der oben genannten Entgeltformel:

uKZ = 1,239 Euro/Trkm

Ui = .... Euro/Trkm

εEK = -0,642

λ = -0,1026

ein Entgelt pi in Höhe von .... Euro/Trkm im Segment "Punkt-zu-Punkt".

d. Der Vollkostenaufschlag im Segment "Punkt-zu-Punkt" in Höhe von .... Euro/Trkm verstößt auch nicht gegen die in § 36 Abs. 2 Satz 3 ERegG normierte Anforderung der absoluten Tragfähigkeit. Danach dürfen die erhobenen Entgelte nicht die Nutzung der Schienenwege durch Verkehrsdienste oder Marktsegmente ausschließen, die mindestens die Kosten, die unmittelbar auf Grund des Zugbetriebs anfallen, sowie eine Rendite, die der Markt tragen kann, erbringen können. Anhaltspunkte hierfür bestanden im maßgeblichen Zeitpunkt des Beschlusserlasses nicht. Es gab im Marktsegment "Punkt-zu-Punkt" in der vorhergehenden Netzfahrplanperiode Verkehre, die sogar bei einem höheren Entgelt in Höhe von 4,08 Euro/Trkm durchgeführt wurden. Auch die Tatsache, dass ein Marktteilnehmer während dieses Zeitraums einen Insolvenzantrag gestellt hatte, stellt kein Indiz für eine fehlende absolute Markttragfähigkeit dar, da der betroffene "Punkt-zu-Punkt"-Verkehr sogleich von einem anderen Marktteilnehmer übernommen worden ist. Daher spricht weit überwiegendes dafür, dass der insolvenzbegründete Marktaustritt seinen Grund nicht in einem zu hohen Aufschlag hatte. Gegenteiliges ist nicht belastbar vorgetragen. Soweit die Klägerinnen in diesem Zusammenhang neben Marktaustritten auf negative Renditen über einen längeren Zeitraum oder ein deutliches Schrumpfen der Nachfrage im gesamten Segment und damit auf Kriterien verweisen, die die Beklagte in späteren Beschlusskammerverfahren angeführt hatte, liegen für die Richtigkeit dieser Annahmen keine Anhaltspunkte vor. Selbst nach eigenem Vorbringen der Klägerinnen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens ließe sich der Umsatz mittelfristig auf einen Korridor von 00,00 bis 00,00 Euro/Trkm steigern. Da diese Werte oberhalb des auf Grundlage der Ist-Werte ermittelten Umsatzes liegen, spricht nichts dafür, dass gleichzeitig für einen längeren Zeitraum eine negative Rendite prognostiziert werden könnte. Von einem deutlichen Schrumpfen der Nachfrage im streitgegenständlichen Segment konnte zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung auch nicht ausgegangen werden. An dieser Feststellung ändert auch die klägerseits vorgelegte Modellrechnung nichts, da diese erst im laufenden gerichtlichen Verfahren und damit nach dem Zeitpunkt des Beschlusserlasses vorgelegt worden ist.

e. Soweit die Klägerinnen die Aufhebung des Vollkostenaufschlags in ganzer Höhe begehren, hat dies nach dem Vorgesagten keinen Erfolg, da der Vollkostenaufschlag, soweit er .... Euro/Trkm nicht übersteigt, rechtmäßig ist und die Klägerinnen insoweit nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

C. Der hilfsweise für den Fall, dass der Hauptantrag ganz oder teilweise keinen Erfolg hat, gestellte Antrag,

den Beschluss der Beklagten vom 17. Januar 2018 (Az.: BK10-17-0314_E) aufzuheben,

ist unzulässig.

Den Klägerinnen fehlt bereits die Klagebefugnis, ihr Begehren - teilweise Aufhebung der Entgelte im Marktsegment "Punkt-zu-Punkt" - dadurch zu erreichen, dass sie den Beschluss der Beklagten vom 17. Januar 2018 insgesamt anfechten. Denn eisenbahnregulierungsrechtliche Entgeltgenehmigungen sind hinsichtlich der einzelnen beantragten Entgelte grundsätzlich teilbar. Ein Betreiber der Schienenwege, der die Genehmigung eines beantragten Einzelentgelts erstrebt, das die Beklagte nur in geringerer Höhe genehmigt hat, ist daher nicht darauf verwiesen, die gesamte Entgeltgenehmigung anzugreifen.

Dies gilt auch umgekehrt für den drittanfechtungsklagenden Zugangsberechtigten, der lediglich hinsichtlich der - dem Grunde nach teilbaren - Entgelte in seiner Handlungsfreiheit möglicherweise verletzt ist, für die er mit dem Schienenwegebetreiber einen privatrechtlichen Vertrag schließt bzw. beabsichtigt zu schließen.

D. Der äußerst hilfsweise für den Fall, dass der Hauptantrag und der Hilfsantrag keinen Erfolg haben, gestellte Antrag,

festzustellen, dass Ziffer 1 des Beschlusses der Beklagten vom 17. Januar 2018 (Az.: BK10-17-0314_E) rechtswidrig gewesen ist, soweit im Marktsegment "Punkt-zu-Punkt" ein über die unmittelbaren Kosten des Zugbetriebs (uKZ) in Höhe von 1,239 EUR/Trkm hinausgehendes Trassenentgelt für die Netzfahrplanperiode 2018/2019 genehmigt worden ist,

stellt gegenüber dem Anfechtungsantrag eine nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 3 ZPO privilegierte und damit zulässige Klageänderung dar.

Dieser geänderte Antrag ist jedoch unzulässig, da die Fortsetzungsfeststellungsklage nicht statthaft ist. Die Entgeltgenehmigung hat sich nicht durch Ablauf der Netzfahrplanperiode erledigt. So ist die Entgeltgenehmigung nach Ablauf des Geltungszeitraums nicht im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erledigt, denn sie bildet fortwährend die Grundlage der Gegenleistung des Zugangsberechtigten für die im Genehmigungszeitraum erbrachte Trassenzuweisung der Beigeladenen.

Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 und 2 ERegG darf der Betreiber der Schienenwege für das Erbringen des Mindestzugangspakets keine anderen als die genehmigten Entgelte vereinbaren. Ist in einem Vertrag eine Entgeltvereinbarung wegen Verstoßes gegen Satz 1 unwirksam, gilt das jeweils genehmigte Entgelt als vereinbart. Daraus folgt, dass die vertragliche Abwicklung der entgeltlichen Zugangsgewährung von einem genehmigten Entgelt abhängt. Diese Wirkung der Genehmigung entfällt nicht mit dem Ende der Netzfahrplanperiode. Sollte vielmehr eine (Dritt-) Anfechtungsklage gegen ein genehmigtes Entgelt erfolgreich sein, würde dies mit Wirkung ex-tunc zum Wegfall eines genehmigten Entgeltes führen, sodass die Beklagte verpflichtet wäre, das Entgelt in nunmehr rechtmäßiger Weise zu genehmigen.

E. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1, § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 1. Hs., § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 und 2 ZPO. Dabei hat die Kammer zu Grunde gelegt, dass die Klägerinnen die Klage hinsichtlich der Marktsegmentierungsentscheidung vollständig und hinsichtlich der Entgelte weit überwiegend verlieren, da nur ein geringer Teil der Vollkostenaufschläge rechtswidrig überhöht genehmigt worden ist. Zudem hat die Kammer berücksichtigt, dass das wirtschaftliche Interesse der Klägerinnen unterschiedlich hoch ist. Die Kostenquote folgt dem Anteil des Unterliegens gemessen an dem Streitwert. Da die Beigeladenen keinen Antrag gestellt haben, können ihnen gemäß § 154 Abs. 3 1. Hs. VwGO keine Kosten auferlegt werden. Zugleich ergibt sich hieraus, dass ihre außergerichtlichen Kosten nicht erstattungsfähig sind.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 709 und § 711 ZPO und auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 2 ZPO.

Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die hier entscheidungserheblichen Fragen der Entgeltgenehmigung - Ermittlung der einer Berechnung zugrunde zu legenden Werte - haben grundsätzliche Bedeutung. Da es sich hierbei um reine Rechtsfragen handelt, die Bundesrecht und damit nach § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO revisibles Recht betreffen, hat die Kammer zugleich die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz (Sprungrevision) zugelassen, § 134 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt; sie muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten.

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten stattdessen die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu. Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig eingelegt wird. Die Zustimmung zu der Einlegung der Sprungrevision (§ 134 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist der Revisionsschrift beizufügen. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

4.645.549 Euro

festgesetzt.

Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerinnen ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Dieser setzt sich aus der Höhe der konkret streitigen Entgelte (wirtschaftliche Bedeutung der Vollkostenaufschläge) sowie dem Wert der Marktsegmentierungsentscheidung, der pauschal mit 50.000 Euro veranschlagt wird, zusammen.

Soweit die Kammer in der Vergangenheit bei Drittanfechtungsklagen von Zugangsberechtigten deren wirtschaftliche Bedeutung nicht ermittelt hat und stattdessen den Streitwert pauschaliert festgesetzt hat, hält sie hieran nicht mehr fest. Dass der Gesetzgeber den Streitwert gemäß § 39 Abs. 2 GKG auf 30.000.000 Euro gedeckelt hat, mag, worauf die Klägerinnen hinweisen, eine Besserstellung von Unternehmen sein, deren wirtschaftliches Interesse über diese Summe hinausgeht. Hieraus kann jedoch keine Skalierungsforderung bei der Streitwertbemessung abgeleitet werden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2024/18_K_1692_18_Urteil_20240927.html - DE:VGK:2024:0927.18K1692.18.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum