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Die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern im öffentlichen Straßenraum stellt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW dar. Für einen prüffähigen Antrag ist eine konkrete räumliche Eingrenzung des Standorts, etwa durch Lagepläne oder Lichtbilder, erforderlich. Die Ermessensentscheidung der Behörde muss sich an Gründen mit sachlichem Bezug zur Straße orientieren, wie Straßenzustand, Verkehrssicherheit, Interessenausgleich oder Belange des Straßen- und Stadtbilds; wirtschaftliche Gründe sind ohne Belang. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |