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Der Sinn und Zweck des Bürgerbegehrens als unmittelbare demokratische Mitwirkung zur Ergänzung der repräsentativen demokratischen Staatsorganisation verlangt einzelne konkrete Fragestellungen zu einer abgegrenzten Sachmaterie und Sachentscheidung. Dem stehen Bürgerbegehren entgegen, deren Fragestellung im Sinne eines politischen Programms zu erreichende Ziele (Finalität) benennt, aber die konkreten Maßnahmen (Sachentscheidung/Durchführung) für den abstimmungsberechtigten Bürger unklar lässt. (Leitsätze des Gerichts) |