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Die bloße mittäterschaftliche Beteiligung an der Wegnahme eines Fahrzeugs vor Ort vermittelt noch nicht die für eine Einziehung nach § 73 Abs. 1, § 73c StGB erforderliche faktische (Mit-)Verfügungsgewalt; der Erhalt eines Anteils am Tatlohn begründet jedoch das Erlangen im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB. Wer einen Diebstahl lediglich beauftragt und dem Ausführenden "freie Hand" lässt, ohne in die konkrete Planung oder Ausführung eingebunden zu sein oder Tatherrschaft zu besitzen, handelt nicht als Mittäter, sondern als Anstifter. Mehrere Diebstahlshandlungen, die auf einem einzigen Auftrag beruhen und in einer Nacht ausgeführt werden, können als eine Tat im konkurrenzrechtlichen Sinne zu bewerten sein. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |