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Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße aufgrund einer unzulässigen Abschalteinrichtung zu erleiden. Dem Kläger kann danach ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen, ein Anspruch auf den sogenannten 'großen Schadensersatz' besteht jedoch nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |