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Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist. Dem Kläger kann nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit diesen Normen ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen. Die Berufungsbegründung muss sich bei mehreren oder teilbaren Streitgegenständen grundsätzlich auf alle Teile der angefochtenen Entscheidung erstrecken, hinsichtlich derer eine Abänderung beantragt ist; die ausschließliche Bezugnahme auf das Vorbringen erster Instanz und dort eingereichte Schriftsätze reicht nicht aus. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |