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Als Erlangtes im Sinne von § 852 Satz 1, § 818 Abs. 1 BGB ist bei einem Restschadensersatzanspruch wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung im Dieselskandal nicht lediglich der Herstellergewinn, sondern der vom Hersteller vereinnahmte Händlereinkaufspreis abzüglich der vom Kläger erzielten Nutzungsvorteile und Veräußerungserlöse herauszugeben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |