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BGH v. 24.07.2023: Zur Berechnung des Restschadensersatzanspruchs bei sittenwidriger Schädigung im Dieselskandal (Händlereinkaufspreis)




Der BGH (Urteil vom 24.07.2023 - VIa ZR 338/21) hat entschieden:

   Als Erlangtes im Sinne von § 852 Satz 1, § 818 Abs. 1 BGB ist bei einem Restschadensersatzanspruch wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung im Dieselskandal nicht lediglich der Herstellergewinn, sondern der vom Hersteller vereinnahmte Händlereinkaufspreis abzüglich der vom Kläger erzielten Nutzungsvorteile und Veräußerungserlöse herauszugeben.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Diesel- und Abgasskandal: BGH-Rechtsprechung ab 2020
und
Autokauf - Abgasskandal - Sittenwidrigkeit
und
Rechtsprechung zum Themenkomplex „Schummelsoftware“ - Diesel-Abgasskandal
und
Autokaufrecht - Abgasskandal: Verjährung / Verjährungsverzicht


Tenor:

Auf die Revisionen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 28. September 2021 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Gründe:


A. Revision der Beklagten

Die Revision der Beklagten ist in der Sache begründet.

I.

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt gerechtfertigt:

Der Kläger habe Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB. Die Ansprüche seien auf Erstattung der Kaufpreise abzüglich der Nutzungsvorteile für den VW Tiguan in Höhe von 8.964,01 € und für den VW Beetle in Höhe von 669,70 € sowie abzüglich der erzielten Veräußerungserlöse, also auf Zahlung von 5.036 € für den VW Tiguan und 930,30 € für den VW Beetle gerichtet. Der Durchsetzung der Ansprüche stehe jedoch die Verjährungseinrede der Beklagten entgegen. Gemäß §§ 826, 852 Satz 1 BGB könne der Kläger indes noch Restschadensersatz in Höhe von 1.262,80 € verlangen. Der Kläger habe seine Neufahrzeuge bei einem Händler gekauft, der eine Bestellung bei der Beklagten abgegeben habe. Die Beklagte habe auf Kosten des Klägers ihren aufgrund der Kaufverträge über die Fahrzeuge erlangten Gewinn nach Abzug aller Kosten, die zur Herstellung und Lieferung der Fahrzeuge angefallen seien, erlangt. Der Gewinn, den die Beklagte durch den Verkauf an den Händler erzielt habe, gehe auf die Bestellung des Klägers zurück. Dieser Gewinn sei gemäß § 287 ZPO für den VW Tiguan auf 756 € und für den VW Beetle auf 506,80 € zu schätzen.

II.

Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat einen Restschadensersatzanspruch des Klägers aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB fehlerhaft berechnet.

1. Rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet ist das Berufungsgericht allerdings zu dem Schluss gelangt, der Kläger habe einen Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 826, 31 BGB auf Erstattung der von ihm für die Fahrzeuge gezahlten Kaufpreise abzüglich einer Nutzungsentschädigung und abzüglich der erzielten Veräußerungserlöse, dem die Beklagte die Einrede der Verjährung nach § 214 Abs. 1 BGB entgegenhalten könne (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, BGHZ 233, 16 Rn. 24 ff.; Urteil vom 13. Juni 2022 - VIa ZR 680/21, NJW-RR 2022, 1251 Rn. 25 ff.; Urteil vom 12. September 2022 - VIa ZR 122/22, VersR 2023, 52 Rn. 10).

2. Ebenfalls noch zutreffend ist das Berufungsgericht von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 852 Satz 1 BGB in den Fällen des sogenannten "Dieselskandals" ausgegangen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2022 - VIa ZR 306/22, juris Rn. 11 mwN).

3. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen überdies seine Annahme, die Beklagte habe aus den Fahrzeugkäufen des Klägers im Sinne des § 852 Satz 1 BGB "etwas erlangt". Das Berufungsgericht hat hinreichende Feststellungen dazu getroffen, der Verkauf der Fahrzeuge von der Beklagten an den Händler sei durch die Kaufverträge zwischen dem Kläger und dem Händler veranlasst worden. Diese Feststellungen greift die Revision mit einer Verfahrensrüge nicht beachtlich an. Damit hat der Kläger - wie für einen Anspruch aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB bei einem Kauf vom Händler erforderlich - die Fahrzeuge über eine Absatzkette erworben (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 57/21, NJW-RR 2022, 850 Rn. 14; Urteil vom 21. März 2022 - VIa ZR 275/21, NJW 2022, 2196 Rn. 27 f.).

4. Von Rechtsfehlern beeinflusst sind aber die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Höhe eines Restschadensersatzanspruchs des Klägers aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden und im Einzelnen begründet hat, ist als Erlangtes im Sinne von § 852 Satz 1, § 818 Abs. 1 BGB nicht lediglich der Herstellergewinn, sondern der von der Beklagten vereinnahmte Händlereinkaufspreis abzüglich der vom Kläger erzielten Nutzungsvorteile und Veräußerungserlöse herauszugeben (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, BGHZ 233, 16 Rn. 81 ff.; Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 57/21, NJW-RR 2022, 850 Rn. 16 f.). Feststellungen zu dem von der Beklagten erlangten Händlereinkaufspreis, zu dem zunächst der Kläger vorzutragen hat (vgl. BGH, Urteil vom 12. September 2022 - VIa ZR 122/22, VersR 2023, 52 Rn. 27), hat das Berufungsgericht nicht getroffen.

B. Revision des Klägers

Die Revision des Klägers ist ebenfalls begründet. Die teilweise Abänderung der Verurteilung in erster Instanz zulasten des Klägers durch das Berufungsgericht hat keinen Bestand, weil der Anspruch des Klägers aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB die vom Berufungsgericht aufrechterhaltene Verurteilung der Beklagten übersteigen kann.

C.

Auf die Revisionen des Klägers und der Beklagten ist das Berufungsurteil daher aufzuheben, da es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§§ 561, 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO), weil das Berufungsgericht bislang keine hinreichenden Feststellungen zur Höhe des Anspruchs aus §§ 826, 852 Satz 1, § 818 Abs. 1 BGB getroffen hat. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO), damit es die erforderlichen Feststellungen nachholen kann. Dabei wird es entgegen der Rechtsmeinung der Revision des Klägers nicht gehindert sein, Nutzungsvorteile und Veräußerungserlöse in vollem Umfang auf einen Anspruch aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB anzurechnen. Das Unionsrecht steht einer Anrechnung nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2022 - VIa ZR 542/21, VersR 2023, 192 Rn. 21 ff.; Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 80).

Menges

Möhring

Krüger

Wille

Liepin

Quelle: Rechtsprechung im Internet / Rechtsinformationsportal des Bundes, www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE652832023&psml=bsjrsprod.psml&max=true - ECLI:DE:BGH:2023:240723UVIAZR338.21.0

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