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Der sachliche Anwendungsbereich des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) ist für Triebwerksprobeläufe, die im Rahmen der Flugzeugwartung auf einem Flugplatz durchgeführt werden, nicht eröffnet. Die Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1 BImSchG steht einer Anwendung entgegen, da diese Probeläufe als notwendiger Bestandteil der Instandhaltungsarbeiten unmittelbar der Durchführung des Flugbetriebs dienen und somit keiner Genehmigungspflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG unterliegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |