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Nachbarn haben in Wohngebieten regelmäßig nicht nur Geräuscheinwirkungen von Kindertagesstätten, sondern auch den mit solchen Einrichtungen verbundenen Verkehr hinzunehmen. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme mit Blick auf verkehrliche Auswirkungen ist nur gegeben, wenn die Erschließungssituation eines Grundstücks durch eine vorhabenbedingte Überlastung einer Straße, insbesondere durch unkontrollierten Parkverkehr, erheblich und unzumutbar verschlechtert wird. Ein rechtlich schützenswerter Anspruch auf jederzeitige ungehinderte Erreichbarkeit des eigenen Grundstücks über die erschließende öffentliche Straße besteht nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |