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Die einstweilige Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO setzt zur Abwehr schwerer Nachteile erheblich strengere Voraussetzungen voraus als § 123 VwGO und ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt. Ein schwerer Nachteil liegt nicht allein im unmittelbar bevorstehenden Vollzug, sondern erfordert eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen. Aus anderen wichtigen Gründen ist eine Außervollzugsetzung geboten, wenn der Plan offensichtlich unwirksam ist und den Antragsteller konkret beeinträchtigt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |