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Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen nicht die Annahme, dass kein Restschadensersatzanspruch gemäß §§ 826, 852 Satz 1 BGB besteht. Es fehlen hinreichende Feststellungen zur Anwendbarkeit der §§ 826, 852 Satz 1 BGB, insbesondere dazu, ob das Fahrzeug auf der Grundlage einer die Annahme einer zumindest mittelbaren Vermögensverschiebung begründenden Absatzkette erworben wurde. Auch zur Durchsetzbarkeit eines Restschadensersatzanspruchs nach § 852 Satz 2 Fall 1, § 214 Abs. 1 BGB fehlen tragfähige Feststellungen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |