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Die Ablehnung einer Sondernutzungserlaubnis für Altkleidercontainer im öffentlichen Straßenraum ist ermessensfehlerhaft, wenn sie auf Gründen basiert, die keinen sachlichen Bezug zur Straße aufweisen, wie etwa ein fehlender Bedarf an Containern. Auch pauschale Verweise auf übermäßige Belastung der Anlieger oder Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs genügen nicht, wenn keine standortbezogene Substantiierung erfolgt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |