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Der Nichtausübung eines im Zuge der Finanzierung des Kaufpreises vereinbarten Rückgaberechts durch den Fahrzeugkäufer kommt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Bedeutung in Bezug auf einen bereits begründeten deliktischen Schadensersatzanspruch zu. Für den Beginn der Verjährung eines Anspruchs aus §§ 826, 31 BGB im Dieselskandal genügt die Kenntnis des geschädigten Fahrzeugkäufers vom Dieselskandal im Allgemeinen, von der konkreten Betroffenheit seines Fahrzeugs und von der Relevanz dieser Betroffenheit für seine Kaufentscheidung; einer näheren Kenntnis der im Sinne des § 31 BGB maßgeblichen verantwortlichen Personen bedarf es nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |