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Beruht die angegriffene Entscheidung auf mehreren selbstständig tragenden Begründungen, ist die Nichtzulassungsbeschwerde nur zulässig, wenn hinsichtlich aller Begründungen die Voraussetzungen eines Zulassungsgrunds dargelegt werden. Setzt sich die Nichtzulassungsbeschwerde nicht mit einer die Verneinung aller in Betracht kommender deliktischer Anspruchsgrundlagen selbstständig tragenden Erwägung des Berufungsgerichts auseinander, ist sie unzulässig. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |