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Ein dem Grunde nach bestehender Zahlungsanspruch der Kläger auf Rückzahlung von Ausgleichszahlungen gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, die aufgrund eines ex tunc nichtigen Verkehrsdurchführungsvertrages geleistet wurden, ist nach Saldierung mit dem Wert der von der Beklagten erbrachten Verkehrsleistungen auf 0 EUR reduziert. Der Wertersatzanspruch der Beklagten ergibt sich gleichfalls aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB in Verbindung mit § 818 Abs. 2 BGB und bemisst sich nach dem objektiven Verkehrswert der erbrachten Leistungen, dessen Höhe das Gericht nach § 287 ZPO festlegen kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |