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Anträge können grundsätzlich mit der Bedingung verknüpft werden, das Gericht möge nur beim Eintritt eines bestimmten innerprozessualen Vorgangs entscheiden. Die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Begrenzung des Restschadensersatzanspruchs nach §§ 826, 852 Satz 1 BGB auf den ursprünglichen Schadensersatz halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |