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Der BGH bestätigt die grundsätzliche Anwendbarkeit des § 852 Satz 1 BGB in Fällen des Dieselskandals für einen Restschadensersatzanspruch nach Verjährung des Primäranspruchs. Für die Annahme, der Hersteller habe im Sinne von § 852 Satz 1 BGB etwas auf Kosten des Käufers erlangt, muss jedoch festgestellt werden, dass der Vertragshändler aufgrund der Bestellung des Fahrzeugs durch den Käufer zum Erwerb des Fahrzeugs beim Hersteller veranlasst wurde. Bei der Berechnung der Höhe des Restschadensersatzanspruchs ist der vom Hersteller erlangte Händlereinkaufspreis Ausgangspunkt, von dem die vom Käufer gezogenen Nutzungsvorteile abzuziehen sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |