|
Der Restschadensersatzanspruch nach § 852 Satz 1 BGB ist im Dieselskandal anwendbar und erstreckt sich auf das, was der Schädiger infolge der Vermögensverfügung des Geschädigten erlangt hat. Dieser Anspruch ist um die Händlermarge und den Wert der vom Geschädigten gezogenen Nutzungen zu reduzieren und Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs zu erfüllen. Eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB ist dem Schädiger aufgrund der verschärften Haftung nach § 818 Abs. 4, § 819 Abs. 1 BGB verwehrt, wenn er Kenntnis von der Rechtsgrundlosigkeit des Erwerbs hatte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |