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Eine Verfassungsbeschwerde gegen das Fehlen eines Tempolimits im Verkehrssektor genügt den Begründungsanforderungen nicht, wenn die Möglichkeit einer eingriffsähnlichen Vorwirkung auf Freiheitsgrundrechte durch zukünftige unverhältnismäßige staatliche Beschränkungen aufgrund des Klimaschutzgebots nicht hinreichend dargelegt wird. Es muss substantiiert aufgezeigt werden, dass gesetzliche Regelungen oder gesetzgeberisches Unterlassen eine solche Vorwirkung entfalten und die Beschwerde muss sich grundsätzlich gegen die Gesamtheit der zugelassenen Emissionen richten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |