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Die dreijährige Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche aus sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung im Dieselskandal beginnt spätestens mit dem Schluss des Jahres 2016 zu laufen, wenn dem Kläger die anspruchsbegründenden Umstände aufgrund der medialen Dauerberichterstattung grob fahrlässig unbekannt geblieben sind. Ein Restschadensersatzanspruch gemäß §§ 826, 852 Satz 1 BGB gegen den Motorhersteller oder die Konzernmutter scheitert daran, dass diese aus dem Fahrzeugverkauf an den Kläger nichts erlangt haben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |