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Eine Revision ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht mehr vorliegen und sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Dies ist der Fall, wenn die Voraussetzungen der Haftung eines Kraftfahrzeugherstellers gemäß § 826 BGB, der Verjährung entsprechender Schadensersatzansprüche und des Feststellungsinteresses gemäß § 256 Abs. 1 ZPO bereits höchstrichterlich geklärt sind und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung mehr hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |