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Ein Rücktritt vom Kaufvertrag ist unwirksam, wenn die Mängelrüge nach § 377 Abs. 2 HGB nicht fristgerecht erfolgte. Ein unbehebbarer Mangel berechtigt nicht zum Rücktritt, sondern allenfalls zur Minderung, wenn er wegen seiner Unerheblichkeit im Sinne von § 323 Abs. 5 S. 2 BGB die Gebrauchstauglichkeit nicht beeinträchtigt und optisch kaum wahrnehmbar ist, insbesondere bei einem Nutzfahrzeug, bei dem die Optik kein besonders sensibles Kriterium darstellt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |