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Landgericht Hagen v. 27.07.2022: Zur Mängelrügeobliegenheit beim Fahrzeugkauf und der Unerheblichkeit optischer Mängel bei Nutzfahrzeugen für den Rücktritt




Das Landgericht Hagen (Urteil vom 27.07.2022 - 21 O 37/19) hat entschieden:

   Ein Rücktritt vom Kaufvertrag ist unwirksam, wenn die Mängelrüge nach § 377 Abs. 2 HGB nicht fristgerecht erfolgte. Ein unbehebbarer Mangel berechtigt nicht zum Rücktritt, sondern allenfalls zur Minderung, wenn er wegen seiner Unerheblichkeit im Sinne von § 323 Abs. 5 S. 2 BGB die Gebrauchstauglichkeit nicht beeinträchtigt und optisch kaum wahrnehmbar ist, insbesondere bei einem Nutzfahrzeug, bei dem die Optik kein besonders sensibles Kriterium darstellt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Stichwörter zum Thema Sachverständigen-Gutachten
und
Sachverständigengutachten
und
Autokauf - Erheblichkeit der Pflichtverletzung - Bagatellmängel
und
Autokaufrecht - Gewährleistung für Mängel


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 51.311,81 € festgesetzt.

Gründe:


Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachte Anspruch der Klägerin lässt sich nicht auf eine mündliche Rückabwicklungsvereinbarung stützen.

Diese kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden. Die Aussagen von Herrn XXX und Herrn XXX stehen sich insoweit unvereinbar gegenüber, ohne dass die Kammer von der Richtigkeit der einen oder anderen Darstellung überzeugt ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Zeuge XXX bei der von ihm verneinten Rückabwicklungsvereinbarung die Unwahrheit gesagt hat. Denn hat Herr XXX hat seine Angaben kritisch überprüft und sogar zu Ungunsten der Beklagten bestätigt, dass Herr XXX auch mündlich schon Im Januar 2019

die seitlichen Dellen bzw. Beulen an der Fahrzeugseite moniert hatte. Die Unaufklärbarkeit geht zu Lasten der beweisbelasteten Klägerin (non liquet).

Die Klägerin kann ihr Rückabwicklungsbegehren auch nicht auf §§ 346, 323, 437 Nr. 2, 434 BGB stützen.

Der erklärte Rücktritt ist unwirksam.

Das Fahrzeug gilt als mangelfrei, § 377 Abs. 2 HGB, soweit sich die Klägerin erstmals mündlich am 07.06.2022 auf einen "Schummelmotor" bezogen hat. Sie hat nach Bekunden des Herrn XXX trotz bestehender Kenntnis 3 bis 4 Monate zugewartet, ohne eine diebbezügliche Rüge gegenüber der Beklagten zu erklären. Zur Arglist im Sinne von § 377 Abs. 5 HGB, die die Rügeobliegenheit entfallen lässt, hat die Klägerin erstmals im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 09.06.2022 vorgetragen, so dass dieser außerhalb mündlicher Verhandlung erfolgte Vortrag nach § 296a S. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen war. Die Kammer sieht auch keinen Anlass für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§§ 296a S. 2, 156 ZPO), weil die Klägerin mehrere Monate lang die Möglichkeit ungenutzt gelassen hat, zu dem Termin am 07.06.2022 rechtzeitig vorzutragen.

Soweit es den Einzug an der Fahrzeugseite betrifft, liegt jedenfalls kein zum Rücktritt berechtigender Mangel am Fahrzeug vor. Ob eine Beschaffenheit einer Kaufsache nach § 434 Abs. 3 Nr. 2 BGB üblich ist, bemisst sich an der objektiv berechtigten Käufererwartung, die sich in Ermangelung abweichender Anhaltspunkte an der üblichen Beschaffenheit gleichartiger Sachen orientiert (BGH, NJW 2007, S. 1351, Tz. 21; Eggert, DS 2009, 247). Daher ist bei dem üblich erwartbaren Stand der Technik nicht auf den Standard der Marke, sondern auf den Entwicklungsstand vergleichbarer Fahrzeuge insgesamt abzustellen (vgl. OLG Köln, NJW-RR 1991, 1340). Gleiches gilt für die erwartbare Verarbeitungsqualität (vgl. Westermann, in: MünchKomm BGB, 8. Aufl., § 434 Rn. 62). Eine Kaufsache, die dem Stand der Technik gleichartiger Sachen entspricht, ist aber nicht allein deshalb mangelhaft, weil der Stand der Technik hinter der tatsächlichen oder durchschnittlichen Käufererwartung zurückbleibt (BGH, NJW 2009, 2056).

Der Sachverständige Prof. Dr. XXX hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 15.03.2021 ausgeführt, dass bei dem als mangelhaft gerügten Knick eine fügetechnische Stoßabweichung zweier verschweißter Bleche vorliegt. Dieses sei in gewissen Toleranzen bei einem Nutzfahrzeug tolerierbar. Eine Abweichung von 3 - 5 mm sei bei Transportern marktüblich und Stand der Technik. Gemessen hat der Sachverständige eine Bombierungstiefe von 8 mm, also eine Überschreitung der maximalen Toleranz um etwa 3 mm (60 %). Der eigene - nicht maßgebliche - Fertigungsstandard der Beklagten, der eine Toleranz von 6 mm zulässt, bewirkt immer noch eine Abweichung von 2 mm (40 %). In welchem Umfang der bereits beim Kauf vorhandene Innenausbau für die Abweichung ursächlich ist, hat der Sachverständige nicht aufklären können. Dies würde aber auch an der festgestellten Toleranzabweichung an sich nichts ändern, die rein optischer Natur ist und die Nutzbarkeit im Innenraum nicht einschränkt. Die Kammer macht sich die widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen zu eigen.

Die Kammer geht davon aus, dass damit zwar ein unbehebbarer Mangel vorliegt, dieser aber wegen dessen Unerheblichkeit im Sinne von § 323 Abs. 5 S. 2 BGB nicht zum Rücktritt, sondern allenfalls zur Minderung berechtigt (vgl. die Verfügung vom 11.09.2021, Bl. 473 f. eA).

Beim unbehebbaren Mangel, mit denen der Käufer dauerhaft leben muss, ist zwar grundsätzlich von der Erheblichkeit auszugehen. Soweit die Gebrauchstauglichkeit aber nicht berührt wird, der Käufer also lediglich einen Minderwert hinnehmen muss, kommt eine Unerheblichkeit gleichwohl in Betracht, wenn Minderung bzw. "kleiner" Schadensersatz die Mangelbetroffenheit des Käufers hinreichend ausgleichen würden (vgl. Ernst, in: MünchKomm BGB, 8. Aufl., § 323 Rn. 251). Diese Bewertung hängt von einer Interessenabwägung im Einzelfall ab (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 81. Aufl., § 437 Rn. 23). Unerheblich kann dabei eine optisch kaum wahrnehmbare Beschaffenheit sein, die die Gebrauchstauglichkeit nicht beeinträchtigt (vgl. Weidenkaff, a.a.O.).

Nach dieser Maßgabe geht die Kammer von einer optisch kaum wahrnehmbaren, die Fahrzeugnutzung nicht beeinträchtigende Beeinträchtigung aus, da die Abweichung von der marktüblichen Toleranz nur 3 mm beträgt, somit gegenüber einer (noch) hinzunehmenden Abweichung von 5mm nicht wesentlich stärker und nicht aus allen Blickwinkeln ins Auge fällt, und es sich bei dem streitgegenständlichen Sprinter um ein Nutzfahrzeug handelt, bei dem die Optik jedenfalls kein besonders sensibles Kriterium ist. Auch der Sachverständige hat insoweit schriftlich im Ausgangsgutachten ausgeführt, dass eine Minderung einer festgestellten optischen Beeinträchtigung Rechnung tragen kann (vgl. Bl. 312 eA).

Soweit sich die Klägerin weiter auf Dellen an der Fahrzeugseite berufen hat, die bei Temperaturabweichungen weiter zunehmen und wandern würden, hat sie diese streitige Behauptung nach dem Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme nicht beweisen können. Der Sachverständige hat bei der weiteren Fahrzeuguntersuchung in einer Klimakammer im Ausgangspunkt nur leichte Verwerfungen (im gesamten Dachrahmenbereich von C- bis D-Säule festgestellt (Lichtbilder Bl. 517 eA). Durch deutlich kalte oder warme Temperaturen konnten weitere Verformungen (Verwerfungen, Einziehungen) von max. ca. 0,2 mm provoziert werden, die der Sachverständige als normales Erscheinungsbild für einen Transporter bezeichnet hat. Den Zustand, den die Klägerin mit verschiedenen Lichtbildern zu vermitteln versucht hat, hat der Sachverständige damit gerade nicht in der Klimakammer nachstellen können, so dass es an einer feststellbaren Abweichung vom Stand der Technik fehlt. Einwendungen gegen das zweite Ergänzungsgutachten hat die Klägerin trotz Fristsetzung (vgl. Bl. 546 eA) nicht geltend gemacht. Es kommt demnach nicht weiter darauf an, ob die Klägerin diesen Mangel rechtzeitig gerügt hat und ob es wegen der Unbehebbarkeit keiner Nachfristsetzung bedurfte.

Soweit sich die Klägerin auf die unzureichende Lademöglichkeit mit 5 Platten und eine Sensorproblematik bezogen hat, fehlt es jedenfalls an einem nach § 323 Abs. 1 BGB erforderlichen Nachbesserungsverlangen samt Fristsetzung. Ergänzender Vortrag der Klägerin ist auch nach dem entsprechenden Hinweis der Kammer vom 12.11.2019 (Bl. 109 eA) nicht erfolgt.

Der Klageantrag zu 2) ist ebenfalls unbegründet. Da der Rücktritt unwirksam ist, befindet sich die Beklagte nicht im Annahmeverzug.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist nach §§ 709 S. 1 und S. 2 ZPO ergangen.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/hagen/lg_hagen/j2022/21_O_37_19_Urteil_20220727.html - DE:LGHA:2022:0727.21O37.19.00

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