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Autokauf - Erheblichkeit der Pflichtverletzung - Bagatellmängel

Autokauf - Erheblichkeit der Pflichtverletzung - Bagatellmängel




Gliederung:


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-   Erheblichkeit der Pflichtverletzung bei der „Schummelsoftware“
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Stichwörter zum Thema Autokaufrecht

Gewährleistung und Garantie beim Gebrauchtwagenkauf

Autokauf - Gewährleistung und Garantie beim Neuwagenkauf

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Allgemeines:


BGH v. 17.02.2010:
Die Lieferung eines Kraftfahrzeugs in einer anderen als der bestellten Farbe stellt im Regelfall einen erheblichen Sachmangel und eine erhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers dar. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer neben der im Kaufvertrag festgelegten zunächst auch eine andere Fahrzeugfarbe in Betracht gezogen hatte.

BGH v. 29.06.2011:
Der Rücktritt vom Kaufvertrag ist bei einem behebbaren Mangel ausgeschlossen, wenn die Kosten seiner Beseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig sind. Das ist - auch im gehobenen Preissegment - jedenfalls dann der Fall, wenn die Mängelbeseitigungskosten ein Prozent des Kaufpreises nicht übersteigen. Für die Frage der Erheblichkeit der Pflichtverletzung im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB kommt es auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung nur dann an, wenn der Mangel nicht oder nur mit hohen Kosten behebbar oder die Mangelursache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungewiss ist, etwa weil auch der Verkäufer sie nicht feststellen konnte.

OLG Hamm v 10.11.2011:
Entscheidendes Gewicht im Rahmen der Erheblichkeitsprüfung und der insoweit vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung anhand objektiver Beurteilungskriterien, die neben dem objektiven Ausmaß der Qualitätsabweichung die Auswirkungen des Mangels auf die Gebrauchstauglichkeit (Fahrsicherheit und -komfort), den Wert des Fahrzeuges und den Instandsetzungsaufwand einschließen, kommt bei Lack- und Karosserieschäden an einem Neufahrzeug nicht den reinen Mängelbeseitigungskosten zu wenn derartige Mängel lediglich optischer Natur und auch für den sorgfältigen Betrachter kaum wahrnehmbar sind.

BGH v. 06.02.2013:
Ein Neuwagenkäufer, der die Entgegenahme des ihm angebotenen Fahrzeugs wegen vorhandener Karosserie- und Lackmängel ablehnt und deren Beseitigung verlangt, verliert hierdurch nicht den Anspruch darauf, dass das Fahrzeug technisch und optisch in einen Zustand versetzt wird, der der beim Neuwagenkauf konkludent vereinbarten Beschaffenheit "fabrikneu" entspricht. Bei der im Rahmen des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB vorzunehmenden Interessenabwägung indiziert der Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung in der Regel die Erheblichkeit der Pflichtverletzung (Bestätigung des Senatsurteils vom 17. Februar 2010, VIII ZR 70/07, NJW-RR 2010, 1289).

OLG Stuttgart v. 20.03.2013:
Die Beurteilung, ob eine Pflichtverletzung unerheblich i.S.d. § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist, erfordert grundsätzlich eine umfassende Interessenabwägung, wobei es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Bei behebbaren Mängeln ist für die Frage der Erheblichkeit der Pflichtverletzung auf die Kosten der Mängelbeseitigung und nicht auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung abzustellen. Ein behebbarer Mangel ist daher grundsätzlich unerheblich, wenn die Kosten der Mangelbeseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis gering sind. Bei welchem Prozentsatz die Geringfügigkeitsgrenze überschritten ist, ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt. Es liegt aber nahe, die Beachtlichkeitsschwelle erst als überschritten anzusehen, wenn der erforderliche Mängelbeseitigungsaufwand mehr als 10 % des Kaufpreises beträgt.


BGH v. 28.05.2014:
Die Beurteilung der Frage, ob eine Pflichtverletzung unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist, erfordert eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls (Bestätigung der Senatsurteile vom 17. Februar 2010, VIII ZR 70/07, NJW-RR 2010, 1289 Rn. 23 und vom 6. Februar 2013, VIII ZR 374/11, NJW 2013, 1365). Bei einem behebbaren Mangel ist im Rahmen dieser Interessenabwägung von einer Geringfügigkeit des Mangels und damit von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB jedenfalls in der Regel nicht mehr auszugehen, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises übersteigt.

BGH v. 04.02.2016:
Bei der Bewertung, ob eine Pflichtverletzung erheblich oder unerheblich ist, sind vor Abgabe der Rücktrittserklärung behobene Mängel im Allgemeinen außer Betracht zu lassen (Fortführung von BGH, Urteil vom 28. Mai 2014, VIII ZR 94/13, BGHZ 201, 290).

LG Düsseldorf v. 30.08.2016:
Eine erhebliche Pflichtverletzung ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn der im Verkaufsprospekt angegebene kombinierte Verbrauchswert um mehr als 10 % überschritten wird, Die Grenze von 10 % ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung einerseits praktikabel, sie trägt andererseits des in Zeiten steigender Kraftstoffpreise, erhöhten Umweltbewusstseins und des hohen technischen Standards der heutigen Autoproduktion verstärkten Bedeutung des Kraftstoffverbrauchs Rechnung, ohne allzu kleinlichen Gewährleistungswünschen der Käuferseite Vorschub zu leisten.

BGH v. 18.10.2017:
Die Beurteilung der Erheblichkeit eines Mangels richtet sich schließlich keineswegs allein danach, ob die Mängelbeseitigungskosten die Grenze von 5 % des Kaufpreises übersteigen. Vielmehr ist eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls erforderlich.

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Erheblichkeit der Pflichtverletzung bei der „Schummelsoftware“:


Erheblichkeit der Pflichtverletzung bei der „Schummelsoftware“

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Beweislast:


OLG Koblenz v. 27.09.2017:
Nach der gesetzlichen Systematik ist der Käufer beweisbelastet dafür, dass ein Mangel bei Übergabe der Kaufsache vorlag und dieser trotz Nachbesserungsversuchen des Verkäufers weiter vorhanden ist (BGH, 9. März 2011, VIII ZR 266/09). Die aus § 363 BGB folgende Beweislastverteilung gilt gleichermaßen für die Frage, ob eine in der nach dem Vorbringen des Käufers nicht vertragsgemäß bewirkten Leistung liegende Pflichtverletzung erheblich und der Anspruch nicht kraft Gesetzes nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen ist.

BGH v. 18.10.2017:
Der Verkäufer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein Mangel unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ist.

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