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Bei der Ermittlung der Höhe des aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB geschuldeten Restschadensersatzes ist der von der Beklagten erlangte Händlereinkaufspreis Ausgangspunkt für die Berechnung, von dem die Nutzungsvorteile abzuziehen sind. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten können weder aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB noch als Verzugsschaden beansprucht werden, wenn sie nicht zu einer Vermögensmehrung bei der Beklagten geführt haben und die Beklagte sich bis zum Erhalt des anwaltlichen Aufforderungsschreibens nicht in Verzug befand. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |