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Bei der Ermittlung der Höhe des geschuldeten Restschadensersatzanspruchs nach §§ 826, 852 Satz 1 BGB sind von dem von der Beklagten erlangten Händlereinkaufspreis die Nutzungsvorteile im Wege der Vorteilsausgleichung abzuziehen, wobei die Nutzung des Fahrzeugs bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz zugrunde zu legen ist. Die Klägerin kann von der Beklagten nach §§ 826, 852 Satz 1 BGB nicht die Erstattung vorgerichtlich verauslagter Rechtsanwaltskosten verlangen. Die dreijährige Verjährung des Anspruchs aus §§ 826, 31 BGB lief im konkreten Fall mit dem Ende des Jahres 2016 an und mit dem Ablauf des Jahres 2019 ab. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |