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Stellt der Kläger einen Leistungsantrag unter Zug-um-Zug-Vorbehalt, ist das Gericht nach § 308 Abs. 1 ZPO an einer unbedingten Verurteilung gehindert. Umgekehrt liegt in der Reduktion dessen, was der Kläger nach § 756 ZPO bei der Vollstreckung aus einer Verurteilung Zug um Zug anzubieten bereit ist, ein Mehr gegenüber dem nicht reduzierten Gegenangebot, was einen Verstoß gegen die Antragsbindung darstellt, wenn kein entsprechender Antrag des Klägers vorliegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |