|
Der Restschadensersatzanspruch gemäß §§ 826, 852 Satz 1 BGB unterliegt der Vorteilsausgleichung. Zunächst ist der seitens des Fahrzeughändlers vom Geschädigten vereinnahmte Kaufpreis um die Händlermarge zu reduzieren. Anschließend ist von dem so ermittelten Händlereinkaufspreis der Wert der vom Geschädigten gezogenen Nutzungen in Abzug zu bringen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |