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Das Landgericht Düsseldorf verurteilt die Beklagten, es zu unterlassen, bestimmte Beleuchtungs- und/oder Signalgebungsvorrichtungen für Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen, einzuführen und/oder zu besitzen. Zudem werden die Beklagten zur Auskunftserteilung, Rechnungslegung, zum Rückruf und zur Entfernung der Produkte aus den Vertriebswegen sowie zum Schadensersatz verpflichtet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |