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Die Annahme des Berufungsgerichts, die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB seien für den im Jahr 2012 entstandenen Anspruch nicht schon im Jahr 2016, sondern erst im Jahr 2017 erfüllt gewesen, ist von Rechtsfehlern beeinflusst. Hatte der Kläger allgemeine Kenntnis vom Dieselskandal und bestand die Möglichkeit, die Betroffenheit seines Fahrzeugs auf einer Internetplattform zu überprüfen, so war ihm bereits im Jahr 2016 grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB anzulasten. Ein berechtigtes Vertrauen darauf, das Fahrzeug sei nicht betroffen, begründet sich nicht aus dem Ausbleiben eines Anschreibens des KBA. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |