|
Die Festsetzung eines Zwangsgeldes wegen Verstoßes gegen ein Nutzungsverbot einer Kfz-Werkstatt ist rechtmäßig, wenn die vorgefundenen Tätigkeiten (z.B. Pkw auf Hebebühne mit demontierten Rädern und Bremstrommeln) nicht mit den Vorgaben zur Durchführung von Hauptuntersuchungen nach StVZO vereinbar sind. Eine Zwangsgeldandrohung ist hinreichend bestimmt, auch wenn sie pauschal auf unterschiedliche Pflichten bezogen wird, sofern für den Pflichtigen erkennbar war, dass ein bestimmtes Zwangsgeld bereits für den Verstoß gegen eine einzelne Pflicht angedroht war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |