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Ein Verbraucherdarlehensvertrag zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufs kann ein Widerrufsrecht begründen, wenn er entgegen § 492 Abs. 2 BGB a.F. i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 2 und § 3 Nr. 11 EGBGB a.F. keine ausreichenden Angaben zum Verzugszinssatz und zur Art und Weise seiner Anpassung enthält, wie vom EuGH entschieden. Eine Klage auf Rückzahlung der Darlehensraten nach Widerruf ist jedoch mangels Annahmeverzugs der Beklagten (Darlehensgeberin) derzeit unbegründet, wenn die Rückgabe des Fahrzeugs nicht ordnungsgemäß angeboten wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |