Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht NRW v. 26.01.2022: Klagebegründungsfrist nach UmwRG bei Änderung der Betriebszeiten eines Verkehrsflughafens




Das Oberverwaltungsgericht NRW (Urteil vom 26.01.2022 - 20 D 73/18.AK) hat entschieden:

   1. Die Klage gegen eine luftverkehrsrechtliche Genehmigung der Änderung der Betriebszeiten eines Verkehrsflughafens unterliegt der Klagebegründungsfrist nach § 6 Satz 1 UmwRG.

2. Gemäß § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 UmwRG unterfallen der Klagebegründungsfrist nach § 6 Satz 1 UmwRG in zeitlicher Hinsicht Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 bis 6 UmwRG, die zum 2. Juni 2017 noch nicht bestandskräftig gewesen sind oder erst danach ergangen sind.

3. Um den Anforderungen an eine Klagebegründung nach § 6 Satz 1 UmwRG zu genügen, hat der Kläger innerhalb der Begründungsfrist den Prozessstoff festzulegen. Dazu muss er alle Tatsachenkomplexe benennen, die aus seiner Sicht die Klage in tatsächlicher Hinsicht begründen. Im Fall eines Individualklägers sind das diejenigen Tatsachen, die aus seiner Sicht zu seiner unmittelbaren Betroffenheit oder zu einer adressatengleichen Beeinträchtigung seiner rechtlich geschützten Belange führen. Der erforderliche Tatsachenvortrag muss zwar nicht erschöpfend sein, der Kläger muss jedoch die maßgeblichen Tatsachen mit einem Mindestmaß an Schlüssigkeit und Substanz vortragen. Bei einer Anfechtungsklage muss sich die Klagebegründung zudem mit der angegriffenen Entscheidung selbst auseinandersetzen.

4. Für eine Entschuldigung der Verspätung des nach Ablauf der Klagebegründungsfrist unterbreiteten Klagevorbringens gemäß § 6 Satz 2 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO genügt es nicht, dass der Kläger nicht über die notwendige Sachkunde für die von ihm für erforderlich gehaltene kritische (Über-)Prüfung der zur Begründung der angefochtenen Entscheidung herangezogenen Unterlagen verfügt. Die Notwendigkeit, einen Sachverständigen hinzuziehen, entbindet grundsätzlich nicht davon, die Klagebegründungsfrist einzuhalten.

5. Eine Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts "mit geringem Aufwand" im Sinne von § 6 Satz 2 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO kommt nur in Betracht, wenn die tatsächlichen Gesichtspunkte, unter denen der Kläger die Verwaltungsentscheidung angreift, derart auf der Hand liegen, dass es unter Berücksichtigung des klägerischen Rechtsschutzbegehrens eine unverhältnismäßige Förmelei wäre, sie nicht zu berücksichtigen. Eine derartige Feststellung des Prozessstoffes muss dem Gericht ohne nennenswerten sachlichen, finanziellen und zeitlichen Aufwand möglich sein.

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Streitwert Verwaltung
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Fristberechnung - Fristbeginn - Fristende


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens ein-schließlich der außergerichtlichen Kosten der notwendig Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutrei-benden Betrages abwenden, wenn nicht der je-weilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstre-ckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:


Die Klage hat keinen Erfolg.

I. Es kann unterstellt werden, dass die als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO statthafte Klage zulässig ist. Insbesondere kann davon ausgegangen werden, dass der Klägerin die dafür gemäß § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis zusteht. Dem Senat ist aus dem vorherigen Verfahren 20 D 78/14.AK bekannt, dass die Klägerin in der näheren Umgebung des Verkehrsflughafens kommunale Einrichtungen betreibt und zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke zu Eigentum hat.

II. Die Klage ist jedoch unbegründet.

Die Klägerin hat entgegen § 6 Satz 1 UmwRG innerhalb der Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung zur Begründung ihrer Klage weder Tatsachen noch Beweismittel angegeben und ist mit ihrem erst nach Ablauf der Frist unterbreiteten Vorbringen zur Begründung der Klage gemäß § 6 Satz 2 UmwRG präkludiert. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift für eine Zulassung von Erklärungen und Beweismitteln, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht worden sind, liegen nicht vor. Die Anwendung von § 6 Satz 2 UmwRG ist auch nicht mit Rücksicht auf § 6 Satz 3 UmwRG in Verbindung mit § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO ausgeschlossen.

1. § 6 UmwRG findet auf die vorliegende Klage Anwendung. Dies gilt sowohl in sachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht. Damit unterliegt die Klage insbesondere der Klagebegründungsfrist gemäß § 6 Satz 1 UmwRG und der grundsätzlich zwingenden Präklusion nicht fristgerechten Vorbringens gemäß § 6 Satz 2 UmwRG.

a) Die Voraussetzungen für eine Anwendbarkeit von § 6 UmwRG in sachlicher Hinsicht sind erfüllt, weil es sich um eine Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG handelt, namentlich um eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG.

Darunter fallen insbesondere Klagen gegen Verwaltungsakte, durch die andere als in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 2b UmwRG genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden.

Einen solchen Verwaltungsakt stellt die hier angefochtene Genehmigung vom 23. Mai 2014 in Gestalt der Änderungsgenehmigung vom 1. August 2018 dar.

Durch diese Entscheidung ist ein Vorhaben im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG zugelassen worden.

Bei der Änderung und/oder Erweiterung der Betriebszeiten eines Verkehrsflughafens handelt es sich um ein Vorhaben im Sinne dieser Vorschrift. Der Begriff eines solchen Vorhabens orientiert sich ausweislich der Gesetzesbegründung an demjenigen von § 2 Abs. 4 UVPG, wobei nicht auf den in § 2 Abs. 4 UVPG genannten Vorhabenkatalog nach der Anlage 1 zum UVPG Bezug genommen wird.

Vgl. Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 1 UmwRG Rn. 103, unter Verweis auf BT-Drucks. 18/9526, S. 36.

Unbeschadet dessen, dass § 2 Abs. 4 UVPG und dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz an sich kein eigener Vorhabenbegriff zugrunde liegt, sondern insofern grundsätzlich der Vorhabenbegriff des jeweiligen Fachrechts maßgeblich ist,

vgl. Appold in Hoppe/Beckmann/Kemnt, UVPG/UmwRG, 5. Aufl., § 2 UVPG Rn. 85, m. w. N.,

wird dieser aber jedenfalls im Rahmen von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG durch § 2 Abs. 4 UVPG weitergehend näher bestimmt.

Vgl. Fellenberg/Schiller, a. a. O., § 1 UmwRG Rn. 103.

Vorhaben im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG ist demnach bei ‑ wie hier ‑ Änderungsvorhaben gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a UVPG unter anderem die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage.

Die hier in Rede stehende Änderung der Betriebszeiten des Verkehrsflughafens E. stellt eine Änderung des Betriebs einer technischen Anlage im vorstehenden Sinne dar.

Der Verkehrsflughafen E. ist eine solche technische Anlage. Voraussetzung dafür ist zwar mit Rücksicht auf das Merkmal "technisch" ein Mindestmaß an maschineller Konstruktion der Anlage, insbesondere deren Zusammensetzung aus mehreren Einzelteilen, die geeignet ist Umwelteinwirkungen hervorzurufen.

Vgl. Fellenberg/Schiller, a. a. O., § 1 UmwRG Rn. 104, unter Verweis auf Thiel in Landmann/ Rohmer, Umweltrecht, § 3 BImSchG Rn. 88, m. w. N.

Der Verkehrsflughafen E. erfüllt indes diese Voraussetzung. Dabei kann dahinstehen, ob die Start- und Landebahn(en) sowie die Vorfeldfläche(n) eines Verkehrsflughafens für sich genommen technischer Natur im vorstehenden Sinne sind. Ein Verkehrsflughafen besteht aber nicht nur aus den vorgenannten Einrichtungen. Zu ihm bzw. zu seinem Betrieb gehören darüber hinaus weitere Einrichtungen, sodass es zur Beurteilung dessen, ob ein Verkehrsflughafen eine technische Anlage im vorstehenden Sinne darstellt, der Gesamtbetrachtung seiner verschiedenen Einrichtungen bedarf, mindestens soweit diese unmittelbar dem Zweck des Flughafens, d. h. dem Flugbetrieb, zu dienen bestimmt sind. Jedenfalls bei den Befeuerungs- und Flugsicherungsanlagen des Flughafens (Towergebäude, Radaranlagen und Funkfeueranlagen), die ebenfalls unmittelbar dem Flugbetrieb dienen, handelt es sich unzweifelhaft um Einrichtungen technischer Natur, die geeignet sind, Umwelteinwirkungen wie z. B. Geräusch-, Licht- und (Radar-)Strahlenimmissionen hervorzurufen. Diese technischen Einrichtungen sind für den Flughabenbetrieb von wesentlicher Bedeutung und verleihen ihm bei der gebotenen einheitlichen Betrachtung daher insgesamt das Gepräge einer technischen Anlage, sodass sich die in Rede stehende Betriebszeitenerweiterung des Verkehrsflughafens E. als Änderung des Betriebs einer technischen Anlage darstellt.

Ferner handelt es sich ‑ wie erforderlich ‑ bei dem durch die angefochtene Entscheidung zugelassenen Vorhaben nicht um ein solches im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 2b UmwRG. Insbesondere scheidet ein Vorhaben gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG aus, weil die hier in Rede stehende Änderung bzw. Erweiterung der Betriebszeiten eines Verkehrsflughafens weder einer Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) noch einer noch einer UVP‑Vorprüfungspflicht unterliegt. Ein solches Vorhaben ist in der maßgeblichen Liste der UVP-pflichtigen bzw. UVP-vorprüfungspflichtigen Vorhaben nicht aufgeführt (Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 7 Abs. 1 und 2 UVPG).

Schließlich ist das betreffende Vorhaben durch die angefochtene Entscheidung auch unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen worden. Dies ist insbesondere mit Blick darauf der Fall, dass mit der angefochtenen Entscheidung die Vorhabenzulassung unter Anwendung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm zu erfolgen hatte und erfolgt ist. Dessen Bestimmungen sind umweltbezogene Rechtsvorschriften des Bundesrechts. Umweltbezogene Rechtsvorschriften in diesem Sinne sind gemäß § 1 Abs. 4 UmwRG Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG (Nr. 1) oder Faktoren im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG (Nr. 2) beziehen. Zu Letzteren gehört unter anderem Lärm, also auch Fluglärm. Gemäß § 1 FluglärmG ist Zweck des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen bauliche Nutzungsbeschränklungen und baulichen Schallschutz zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm sicherzustellen.

b) § 6 Satz 1 UmwRG findet ebenso in zeitlicher Hinsicht auf die vorliegende Klage Anwendung.

Dies gilt zunächst, soweit man die Genehmigung vom 23. Mai 2014 für sich betrachtet. Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht darauf an, dass diese Genehmigung bereits vor dem zum 2. Juni 2017 erfolgten Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) erlassen worden ist, mit dem die Regelung zur Klagebegründungsfrist in § 6 UmwRG erstmals in das Gesetz aufgenommen wurde. Denn gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 UmwRG gilt das Umweltrechtsbehelfsgesetz für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 bis 6 UmwRG, die am 2. Juni 2017 noch keine Bestandskraft erlangt haben. Wie ausgeführt, handelt es sich bei der Genehmigung vom 23. Mai 2014 um eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG und diese ist gegenüber der Klägerin zum 2. Juni 2017 nicht bestandskräftig gewesen. Die Klägerin hatte bereits gegen die Genehmigung vom 23. Mai 2014 in ihrer ursprünglichen Fassung Klage erhoben und der Senat hat aufgrund dessen mit Urteil vom 3. Dezember 2015 diese Genehmigung wegen Abwägungsmängeln für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt. Insoweit ist die Genehmigung gegenüber der Klägerin bis zum 2. Juni 2017 nicht in Bestandskraft erwachsen, zumal das zur Behebung der Abwägungsmängel durchgeführte ergänzende (Verwaltungs‑)Verfahren erst mit der Änderungsgenehmigung vom 1. August 2018 zum Abschluss gebracht worden ist.

Nichts anderes gilt, soweit man außerdem die Änderungsgenehmigung vom 1. August 2018 in den Blick nimmt. Zum einen ist diese erst nach dem 2. Juni 2017 erlassen worden und kann deshalb zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestandskräftig gewesen sein. Zum anderen gilt das Umweltrechtsbehelfsgesetz gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 UmwRG für Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 bis 6 UmwRG, die nach dem 2. Juni 2017 ergangen sind oder hätten ergehen müssen. Dies ist hinsichtlich der Änderungsgenehmigung vom 1. August 2018 mit Rücksicht auf den Zeitpunkt ihres Erlasses der Fall.

Aber auch ungeachtet der Überleitungsvorschrift des § 8 Abs. 2 UmwRG ist § 6 UmwRG in zeitlicher Hinsicht anwendbar. Dies folgt bereits daraus, dass die Klage am 27. September 2018 und damit erst nach Inkrafttreten der aktuellen Fassung von § 6 UmwRG am 2. Juni 2017 mit dem Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) erhoben worden ist.

2. Die Klägerin hat die zehnwöchige Frist gemäß § 6 Satz 1 UmwRG ab dem Zeitpunkt der Erhebung der Klage gegen die Genehmigung vom 23. Mai 2014 in Gestalt der Änderungsgenehmigung vom 1. August 2018 nicht eingehalten.

Diese Frist begann mit Erhebung der Klage nach § 81 Abs. 1 VwGO, d. h. mit Eingang der Klage beim Oberverwaltungsgericht am 27. September 2018, zu laufen und endete gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB mit Ablauf des 6. Dezember 2018, einem Donnerstag.

Innerhalb dieser Frist sind lediglich zwei Schriftsätze der Klägerin bei Gericht eingegangen, namentlich die am 27. September 2018 eingegangene Klageschrift vom 25. September 2018 und der am 31. Oktober 2018 bei Gericht eingegangene Schriftsatz vom selben Tage. Der zeitlich darauf nächstfolgende Schriftsatz der Klägerin vom 27. Mai 2019, der eine weitergehende Klagebegründung enthält, ist erst am 31. Mai 2019 und damit erst nach Ablauf der Klagebegründungsfrist bei Gericht eingegangen. Letzteres gilt erst recht für die späteren weiteren Schriftsätze der Klägerin.

Die beiden innerhalb der Klagebegründungsfrist eingegangenen Schriftsätze der Klägerin genügen den Anforderungen einer Klagebegründung gemäß § 6 Satz 1 UmwRG jedoch nicht.

Die Anforderungen an den innerhalb der Frist zu liefernden Tatsachenvortrag richten sich nach Sinn und Zweck von § 6 UmwRG. Dieser besteht darin, zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gemacht wird.

Vgl. Bay. VGH, Gerichtsbescheid vom 12. April 2021 - 8 A 19.40009 -, juris, unter Verweis auf BT-Drucks. 18/12146, S. 16.

Der Kläger hat den Prozessstoff grundsätzlich innerhalb der Begründungsfrist festzulegen. Damit soll für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststehen, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird, was späteren lediglich vertiefenden Tatsachenvortrag nicht ausschließt.

Der Kläger muss alle Tatsachenkomplexe benennen, die aus seiner Sicht die Klage in tatsächlicher Hinsicht begründen.

Vgl. Bay. VGH, Gerichtsbescheid vom 12. April 2021 - 8 A 19.40009 -, a. a. O., und Beschluss vom 16. März 2021 ‑ 8 ZB 20.1873 -, juris; Fellenberg/Schiller, a. a. O., § 6 UmwRG Rn. 56.

Im Fall eines - wie hier - Individualklägers sind das diejenigen Tatsachen, die aus seiner Sicht zu seiner unmittelbaren Betroffenheit oder zu einer adressatengleichen Beeinträchtigung seiner rechtlich geschützten Belange führen. Im Weiteren hat er alle Tatsachenkomplexe darzulegen, die aus seiner Sicht im Fall der unmittelbaren Betroffenheit die Entscheidung an sich rechtswidrig machen oder aber dazu führen, dass ihn schützende Rechtsnormen verletzt worden sein sollen.

Vgl. Fellenberg/Schiller, a. a. O., § 6 UmwRG Rn. 59.

Der erforderliche Tatsachenvortrag muss zwar nicht erschöpfend sein. Aus Sinn und Zweck der Regelung in § 6 UmwRG ist jedoch zu folgern, dass der Kläger die maßgeblichen Tatsachen mit einem Mindestmaß an Schlüssigkeit und Substanz vortragen muss. Der Vortrag muss geeignet sein, dem Gericht und den übrigen Verfahrensbeteiligten einen hinreichenden Eindruck von dem jeweiligen Tatsachenkomplex zu verschaffen und es ihnen ermöglichen, bei verbleibenden Unsicherheiten gezielt nachzuforschen.

Vgl. Bay. VGH, Gerichtsbescheid vom 12. April 2021 - 8 A 19.40009 -, juris; Hamb. OVG, Urteil vom 29. November 2019 - 1 E 23/18 -, VRS 137, 281.

Eine spekulative Klageerhebung in der Hoffnung, einen Gegenstand der Beschwer nachträglich zu finden, schützt das Gesetz dagegen nicht.

Bei einer Anfechtungsklage - wie hier - muss sich die Klagebegründung zudem mit der angegriffenen Entscheidung selbst auseinandersetzen, da allein diese Gegenstand des Verfahrens ist. Es genügt daher regelmäßig nicht, das Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren zu wiederholen bzw. pauschal hierauf zu verweisen.

Den vorstehenden Anforderungen werden die fristgerecht bei Gericht eingegangenen Schriftsätze der Klägerin nicht gerecht. Weder ihre Klageschrift vom 25. September 2018 noch ihr Schriftsatz vom 31. Oktober 2018 enthalten substantiierte Tatsachenangaben, aus denen sich hinreichend ergibt, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten die angefochtene Entscheidung angegriffen wird und rechtswidrig sein und Rechte bzw. Belange der Klägerin verletzen soll. Dem fristgerechten Klagevorbringen ist nicht zu entnehmen, welche Beanstandungen die Klägerin im Einzelnen gegen die angefochtene Entscheidung erhebt. Ebenso wenig setzt sich die Klägerin in diesen Schriftsätzen substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung, d. h. mit der Genehmigung vom 23. Mai 2014 in Gestalt der Änderungsgenehmigung vom 1. August 2018 auseinander.

In ihrer Klageschrift vom 25. September 2018 beschränkt sich die Klägerin zunächst auf die pauschale, in keiner Weise auf Tatsachen gestützte Einlassung, dass die angefochtene Entscheidung rechtswidrig sei, ihre Rechte verletze und die darin angestellten Erwägungen und Abwägungen nicht geeignet seien, die Änderung der Betriebsgenehmigung zu rechtfertigen. Ebenso pauschal sind die weiteren Ausführungen in der Klageschrift, wonach zum einen weder der "Antrag" der Beigeladenen noch die Erwägungen in der Änderungsgenehmigung vom 1. August 2018 geeignet seien, ein öffentliches Verkehrsinteresse an der zugelassenen Betriebszeitenerweiterung zu begründen, und zum anderen der Belang des besonderen Lärmschutzinteresses der Anwohner in der Nachtzeit nicht, jedenfalls nicht hinreichend berücksichtigt werde, sodass die Abwägungsfehlerhaftigkeit des "Ausgangsbescheides" vom 23. Mai 2014 durch die Änderungsgenehmigung vom 1. August 2018 nicht ausgeräumt werde. Auch dies lässt sowohl die substantiierte Angabe von Tatsachen, die auf eine rechtswidrige Verletzung der klägerischen Rechte bzw. Belange durch die angefochtene Entscheidung schließen lassen könnten, als auch eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung vermissen.

Mit Blick auf den Schriftsatz vom 31. Oktober 2018 gilt nichts anderes. Auch dieser entbehrt jedweder substantiierten Angabe von Tatsachen. Vielmehr beschränkt sich die Klägerin darin im Kern auf die Mitteilung, dass sie frühestens Ende März 2019 in der Lage sein werde, die Klage "ergänzend" zu begründen. Zwar führt sie in ihrem Schriftsatz darüber hinaus dafür Gründe an. So verweist sie darauf, dass es für die Rechtmäßigkeit der Änderungsgenehmigung darauf ankommen werde, ob ein hinreichender Bedarf für die zeitliche Ausweitung des Flugbetriebes in die Nachtzeit bestehe und seitens der Beigeladenen mit den dazu überreichten Unterlagen aufgezeigt worden sei. Außerdem führt sie an, dass es dazu insbesondere einer kritischen Überprüfung der Prognose des Luftverkehrsaufkommens für das Jahr 2030, insbesondere der Stellungnahme der B1. GmbH vom 11. Mai 2018 und der ihnen zugrunde liegenden Schreiben der drei Luftverkehrsgesellschaften, bedürfe und sie - die Klägerin - mangels eigener Sachkunde zur Überprüfung der dazu eingereichten umfangreichen Unterlagen nicht in der Lage sei. Auch dies entbehrt jedoch jedweder substantiierten Angabe von Tatsachen, die auf eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung und eine Verletzung der Rechte bzw. Belange der Klägerin schließen lassen könnten. Vielmehr teilt die Klägerin im Ergebnis lediglich mit, dass es insofern noch einer weiteren Prüfung ihrerseits bedürfe. Abgesehen davon fehlt es diesem Schriftsatz ebenso an jedweder substantiierten Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung.

3. Eine Zulassung des mit späteren Schriftsätzen unterbreiteten klägerischen Vorbringens ist nach § 6 Satz 2 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO ausgeschlossen, weil die Verspätung nicht genügend entschuldigt ist. Für eine solche Entschuldigung reicht es insbesondere nicht aus, dass die Klägerin möglicherweise ‑ wie sie anführt ‑ nicht über notwendige Sachkunde verfügt, die für die von ihr für erforderlich gehaltene kritische (Über-)Prüfung der von der Beigeladenen zur Begründung des zugelassenen Vorhabens vorgelegten Unterlagen erforderlich sei. Auch die Notwendigkeit, einen Sachverständigen hinzuziehen, entbindet grundsätzlich nicht davon, die Klagebegründungsfrist einzuhalten.

Dies zeigt insbesondere § 6 Satz 4 UmwRG, wonach die Verlängerung der Klagebegründungsfrist durch das Gericht nur zulässig ist, wenn der Kläger in dem Verwaltungsverfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. Die Komplexität oder der Umfang des Verwaltungsverfahrens bzw. des diesem zugrunde liegenden Sachverhaltes sind insofern ebenso wenig von Bedeutung wie das Erfordernis einer besonderen Sachkunde, um bestimmte tatsächliche oder rechtliche Fragestellungen im Hinblick darauf beurteilen zu können. Genügen solche Umstände nicht, um eine Verlängerung der Klagebegründungsfrist zu rechtfertigen, sind sie erst recht nicht geeignet, die Nichteinhaltung dieser Frist zu entschuldigen.

Im Übrigen hat für die Klägerin vorliegend auch die Möglichkeit bestanden, sich im Verwaltungsverfahren zu beteiligen. Insbesondere sind ihr neben dem Antrag der Beigeladenen auf Durchführung des ergänzenden Verfahrens zur Behebung der im Urteil vom 3. Dezember 2015 festgestellten Abwägungsmängel die LVP 2030, das Lärmtechnische Gutachten sowie das Fluglärmbetroffenengutachten 2030 mit der Gelegenheit zur Stellungnahme vor Erlass der Entscheidung über diesen Antrag übersandt worden. Damit ging die Möglichkeit einher, bereits in diesem Stadium erforderlichenfalls sachverständige Unterstützung hinzuziehen.

4. Die Präklusion des erst nach Ablauf der Klagebegründungsfrist unterbreiteten Sachvortrags nach § 6 Satz 2 UmwRG ist auch nicht nach § 6 Satz 3 UmwRG in Verbindung mit dem entsprechend geltenden § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO ausgeschlossen. Nach diesen Bestimmungen tritt die Präklusion zwar nicht ein, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln. Diese Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Präklusionseintritt liegen jedoch nicht vor.

Von einer solchen Möglichkeit, den Sachverhalt mit geringem Aufwand auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln, kann insbesondere nicht deshalb die Rede sein, weil sich der Sachverhalt aus den Vorgängen des Verwaltungsverfahrens oder aus den Akten des Klageverfahrens betreffend die Genehmigung vom 23. Mai 2014 in ihrer ursprünglichen Fassung ergäbe.

Eine Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts "mit geringem Aufwand" im Sinne von § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO kommt jedenfalls im Anwendungsbereich des § 6 UmwRG nur in Betracht, wenn die tatsächlichen Gesichtspunkte, unter denen der Kläger die Verwaltungsentscheidung angreift, derart auf der Hand liegen, dass es unter Berücksichtigung des klägerischen Rechtsschutzbegehrens eine unverhältnismäßige Förmelei wäre, sie nicht zu berücksichtigen.

Eine derartige Feststellung des Prozessstoffes muss dem Gericht ohne nennenswerten sachlichen, finanziellen und zeitlichen Aufwand möglich sein.

Für ein solches Verständnis der genannten Regelungen spricht, dass § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO bereits für sich genommen eine klarstellende einfachgesetzliche Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes darstellt. Die Vorschrift soll lediglich eine im Einzelfall unverhältnismäßige Präklusion ausschließen und ist deshalb eng auszulegen.

Dieser Ausnahmecharakter von § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO findet sich im Anwendungsbereich von § 6 UmwRG noch dadurch verstärkt, dass anders als im Rahmen von § 87b Abs. 3 Satz 1 VwGO die Präklusion bei Vorliegen der Voraussetzungen nicht lediglich im Ermessen des Gerichts steht, sondern zwingende Rechtsfolge ist und weder die Verzögerung des Rechtsstreits noch die Belehrung des Beteiligten über die Folgen der Fristversäumnis voraussetzt.

Vorstehendes Verständnis der Vorschriften bestätigend tritt der Regelungszweck von § 6 UmwRG hinzu, den Streitstoff durch seine möglichst frühe Festlegung zu straffen und dadurch beherrschbar zu machen. Diese Obliegenheit des Klägers zur Fixierung des Streitstoffes liefe leer, sollte das Gericht ungeachtet dessen von Amts wegen nach denkbaren tatsächlichen Gesichtspunkten zu suchen haben, die das Rechtsschutzbegehren des Klägers stützen könnten. Eine solche Amtsermittlung liefe zudem auf eine Spekulation des Gerichts hinaus, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten der Kläger sich durch die Verwaltungsentscheidung beschwert erachten und gegen diese vorgehen wollen könnte.

Vor diesem Hintergrund kommt vorliegend eine Ausnahme von der Präklusion gemäß § 6 Satz 3 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht in Betracht.

Etwaiges Vorbringen der Klägerin in dem Klageverfahren betreffend die Genehmigung vom 23. Mai 2014 in ihrer ursprünglichen Fassung führt insofern nicht weiter. Der Sachverhalt hat sich seitdem grundlegend dadurch geändert, dass zur Ergänzung der Genehmigung die Änderungsgenehmigung vom 1. August 2018 erlassen worden und dies auf der Grundlage neuer sachverständiger Stellungnahmen erfolgt ist.

Eine Berücksichtigung der Regelungen der Änderungsgenehmigung vom 1. August 2018 und der dafür zur Begründung vom Beklagten angeführten Erwägungen liefe darauf hinaus, dass das Gericht anstelle der Klägerin darüber befände, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten diese Entscheidung von dieser angegriffen wird. Abgesehen davon wäre auch dies schon mit Rücksicht darauf, dass diese Entscheidung einschließlich ihrer Begründung 67 Druckseiten umfasst, nicht nur mit einem geringen, sondern vielmehr mit einem erheblichen Aufwand verbunden.

Vorstehendes gilt entsprechend für die umfangreichen Verwaltungsvorgänge, die den Erlass der Änderungsgenehmigung vom 1. August 2018 betreffen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2022/20_D_73_18_AK_Urteil_20220126.html - DE:OVGNRW:2022:0126.20D73.18AK.00

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