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Der Streitwert bei Widerruf eines Kfz-Finanzierungsdarlehens, bei dem der Kläger so gestellt werden möchte, als hätte er das Geschäft nicht getätigt, entspricht dem Nettodarlehensbetrag zuzüglich der Kaufpreisanzahlung. Eine mitkreditierte Restschuldversicherungsprämie ist grundsätzlich in den Nettodarlehensbetrag einzurechnen, sofern der Abschluss der Versicherung nicht Voraussetzung für die Darlehensgewährung war. Hilfsaufrechnungen und Hilfswiderklagen sind in diesem Kontext nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |