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Ein Fahrzeug weist einen Sachmangel i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB auf, wenn ein Konstruktionsmangel am Kettenspanner dazu führt, dass dieser nicht die Haltbarkeitsdauer der Steuerkette und des Motors erreicht und einen kapitalen Motorschaden verursacht. Die objektiv berechtigte Käufererwartung umfasst, dass die Kaufsache dem jeweiligen Stand der Technik entspricht und keine konstruktive Besonderheit einen nicht zu verhindernden Motorschaden bewirkt. Dem Käufer stehen in diesem Fall Ansprüche auf Kaufpreisrückzahlung und Erstattung vorprozessualer Rechtsanwaltskosten zu. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |