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Im Rahmen der Rückabwicklung eines verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags nach Widerruf ist der Darlehensnehmer gemäß § 357 Abs. 4 S. 1 BGB mit der Rückgabe des finanzierten Fahrzeugs vorleistungspflichtig. Der Darlehensgeber darf die von ihm zu erbringende Rückabwicklung so lange verweigern, bis er das Fahrzeug zurückerhalten hat oder der Darlehensnehmer dessen Absendung nachweist. Ein Rückabwicklungsverlangen des Darlehensnehmers ohne Erfüllung dieser Vorleistungspflicht stellt eine unzulässige Rechtsausübung gemäß § 242 BGB dar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |