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Mittelbar von der Planung betroffene Kläger können bei einem Planfeststellungsbeschluss für Bundesfernstraßen keine umfassende gerichtliche Überprüfung auf objektive Rechtmäßigkeit beanspruchen, sondern nur die Verletzung sie schützender Normen und eine nicht ordnungsgemäße Abwägung ihrer geschützten Privatbelange rügen. Die Planrechtfertigung ist erfüllt, wenn für das Vorhaben ein Bedarf besteht und die Maßnahme vernünftigerweise geboten ist. Dies gilt auch für einzelne Verbesserungsmaßnahmen an Bundesfernstraßen, die nicht im Bedarfsplan vorgesehen sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |