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Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt vor, wenn das Berufungsgericht zu Unrecht davon ausgeht, eine Partei habe ihr unter Beweis gestelltes Vorbringen fallen gelassen und daher einen angebotenen Zeugenbeweis nicht erhebt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |