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Der Kläger kann gemäß § 826 BGB Zahlung des Kaufpreises für ein Fahrzeug abzüglich des Wertes der gezogenen Nutzungen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKW verlangen, wenn die Beklagte durch das Inverkehrbringen des von ihr hergestellten Motors mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung gegen die guten Sitten verstoßen hat. Die Abschaltvorrichtung ist gesetzwidrig und verstößt gegen Art. 3 Nr. 10 und Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |