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Bei Leasingverträgen ist der Ausschluss der Mängelhaftung des Leasinggebers bei Abtretung der Mängelansprüche gegen den Verkäufer mit § 307 ff. BGB vereinbar. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Verkäufer insolvent geworden ist, insbesondere wenn die Klage gegen den Verkäufer bereits rechtskräftig abgewiesen wurde, weil keine Mängel vorlagen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |