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Eine Nutzungsuntersagung für eine Kfz-Werkstatt ist voraussichtlich rechtmäßig, wenn die Durchführung von Reparaturarbeiten nicht von einer Baugenehmigung gedeckt ist und das genehmigte Nutzungsspektrum (z.B. "ohne Werkstattnutzung") überschritten wird. Die Variationsbreite einer genehmigten Nutzung wird überschritten, wenn das bisher charakteristische Nutzungsspektrum durch die Änderung erweitert wird. Die Rechtmäßigkeit einer Nutzungsuntersagung für eine TÜV-Prüfstelle und einen Kfz-Handel kann jedoch fraglich sein, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die erteilten Genehmigungen nur zum Schein beantragt wurden, um eine durchgehend betriebene Werkstattnutzung zu verschleiern. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |