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Der Einsatz einer Smartphone-App zur Vermittlung von Fahraufträgen für Mietwagenfahrer und Mietwagenunternehmer stellt einen Verstoß gegen § 49 Abs. 4 PBefG dar, wenn die Beförderungen entgeltlich erfolgen und das Gesamtentgelt die Betriebskosten der Fahrt übersteigt. Gemäß § 49 Abs. 4 PBefG dürfen Mietwagen nur Beförderungsaufträge ausführen, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |