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Ein Mietwagenunternehmen darf im geschäftlichen Verkehr nicht nach Ausführung von Beförderungsaufträgen nicht unverzüglich zum Betriebssitz des Unternehmens zurückkehren, es sei denn, dass bereits vor oder während der Fahrt an dem Betriebssitz des Unternehmens oder der Wohnung des Unternehmers ein neuer Beförderungsauftrag schriftlich oder telefonisch eingegangen ist. Ferner darf es Mietwagen nicht bereithalten und Beförderungsaufträge mit Mietwagen nicht durchführen, die nicht zuvor an dem Betriebssitz des Unternehmens oder der Wohnung des Unternehmers schriftlich oder telefonisch eingegangen sind. Auch die Bezeichnung "Taxi" darf im Zusammenhang mit der Annahme, Vermittlung und Ausführung von Beförderungsaufträgen mit Mietwagen sowie Werbung für Mietwagenverkehr nicht benutzt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |