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Bei einem sogenannten Thermofenster, das vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeitet wie auf dem Prüfstand und bei dem Gesichtspunkte des Motor- bzw. Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft erwogen werden können, kann eine sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB nicht ohne Weiteres unterstellt werden. Eine Sittenwidrigkeit käme nur in Betracht, wenn über die bloße Kenntnis von der Verwendung der Software hinaus Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass die Implementierung in dem Bewusstsein geschah, hiermit gegen gesetzliche Vorschriften zu verstoßen und dies billigend in Kauf genommen wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |