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Darlegungs- und beweispflichtig für das Unfallgeschehen ist der Anspruchsteller. Es steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin einen Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen erlitten hat, wenn sie nicht nachweisen kann, dass es durch ein von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis zu einer Gesundheitsbeschädigung gekommen ist. Normale oder ungeschickte eigene Körperbewegungen, die eine Gesundheitsbeschädigung herbeiführen, sind keine von außen wirkenden Ereignisse im Sinne des Unfallbegriffs. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |