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Landgericht Hagen v. 20.04.2021: Anforderungen an den Nachweis eines Unfallereignisses bei behauptetem Hängenbleiben im Sicherheitsgurt beim Aussteigen




Das Landgericht Hagen (Urteil vom 20.04.2021 - 9 O 112/20) hat entschieden:

   Darlegungs- und beweispflichtig für das Unfallgeschehen ist der Anspruchsteller. Es steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin einen Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen erlitten hat, wenn sie nicht nachweisen kann, dass es durch ein von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis zu einer Gesundheitsbeschädigung gekommen ist. Normale oder ungeschickte eigene Körperbewegungen, die eine Gesundheitsbeschädigung herbeiführen, sind keine von außen wirkenden Ereignisse im Sinne des Unfallbegriffs.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, da sie unbegründet ist.

I.

Die Klage ist zulässig.

Die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts folgt aus Ziffer 16 N02, 215 Abs. 1 S. 1 VVG. Danach ist das Gericht für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat. Hier hat die Klägerin als Versicherungsnehmerin ihren Wohnsitz in Hagen, mithin im hiesigen Gerichtsbezirk.

Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus den §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG.

II.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

1. Der Klägerin stehen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Ansprüche gegen die Beklagte zu.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus dem von ihr behaupteten Unfallereignis insbesondere kein Zahlungsanspruch in Höhe von 10.657,50 EUR nach §§ 1 S. 2, 178 Abs. 1 VVG iVm Ziffern 3.2,3.1,1.2 N02 iVm Zusatz-Bedingungen für die erhöhte progressive Invaliditätsstaffel (Progression 600) zu.

Hier kann die Höhe der Versicherungssumme offen bleiben, denn es steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Klägerin am 15.10.2017 einen Unfall im Sinne der Ziffer 1.2 N02 erlitten hat. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass es durch ein von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis zu einer Gesundheitsbeschädigung gekommen ist. Darlegungs- und beweispflichtig für das Unfallgeschehen ist der Anspruchsteller, hier also die Klägerin (vgl. BGH VersR 1987, 1007; r + s 1992, 430). Zwar muss der genaue Verlauf eines Unfalls nicht bewiesen werden; der Anspruchsteller muss indes das Gericht davon überzeugen, dass ein Unfallgeschehen stattgefunden hat; es genügt die schlüssige Schilderung von Geschehensabläufen, die den Unfallbegriff der maßgeblichen Versicherungsbedingungen erfüllen (Grimm/Kloth, 6. Aufl. 2021, AUB 2014 Abs. 1 Ziffer 1. Rn. 64).

Die Klägerin hat in der Schadenanzeige vom 04.12.2017 (Bl. 54 der elektronischen Akte) und in der Klageschrift (Bl. 2 der elektronischen Akte) ausgeführt, sie sei beim Aussteigen aus ihrem Kraftfahrzeug im Sicherheitsgurt hängengeblieben und habe sich bei dem Versuch, einen Sturz zu vermeiden, das linke Knie verdreht.

Hiernach kommt ein Unfallereignis nach Ziffer 1.2 KT2015U nur bei dem Mitwirken des Sicherheitsgurtes als von außen auf den Körper wirkendes Ereignis in Betracht. Eine andere äußere Einwirkung bei einem üblichen Aussteigen ist hier weder vorgetragen noch ersichtlich. Ohne das Mitwirken des Gurtes ist ein bedingungsgemäßes Unfallereignis abzulehnen, denn dann hat die Klägerin bei dem Aussteigen aus ihrem Pkw eine Eigenbewegung ausgeführt, die sie bewusst und gewollt ausgeführt hat. Sowohl normale als auch ungeschickte eigene Körperbewegungen, die eine Gesundheitsbeschädigung herbeiführen, sind keine von außen wirkenden Ereignisse im Sinne des Unfallbegriffs (vgl. OLG Köln r + s 1992, 105, 106).

Ausgehend von diesen Grundsätzen steht es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass durch das vom 15.10.2017 behauptete Unfallereignis ein bedingungsgemäßer Unfall eingetreten ist.

Zunächst hat die Beklagte den von der Klägerin behaupteten Unfallhergang in zulässiger Weise mit Nichtwissen bestritten. Die beweisbelastete Klägerin konnte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Richtigkeit dieses behaupteten Unfallhergangs nicht durch die Zeugin Y. führen, da deren Aussage unergiebig war. Insoweit hat die Zeugin Y. ausgesagt, sie habe nur gesehen, dass der Gurt später raus hing, sie habe nicht beobachtet, dass die Klägerin in dem Gurt hängen geblieben sei. Die Klägerin habe zunächst ja nur "Aua" gesagt und über Schmerzen im Knie geklagt, dann habe sie gesagt, dass sie mit dem Arm hängen geblieben sei und auch nicht so genau sagen könne, wie das alles passiert sei. Sie habe dann über die Schmerzen geklagt.

Auch aus der persönlichen Anhörung der Klägerin ergibt sich für die Kammer nicht die erforderliche Überzeugung, dass der behauptete Unfall sich so wie von der Klägerin behauptet ereignet hat, insbesondere nicht, dass ein Hängenbleiben im Sicherheitsgut die Ursache für die behaupteten Gesundheitsbeschädigungen ist. Denn insoweit war die Klägerin auch auf mehrere Nachfragen und Vorhalte der Kammer nicht in der Lage schlüssig darzulegen, wie das behauptete Hängenbleiben im Sicherheitsgurt bei dem behaupteten Unfallereignis erfolgt sein soll. Insoweit führte die Klägerin in ihrer persönlichen Anhörung lediglich aus, dass sie mit dem linken Arm im Gurt hängengeblieben sei. Sie sei ausgestiegen, es sei dann nicht weitergegangen. Warum das jetzt mit dem Gurt so gewesen sei, wisse sie nicht, ob der blockiert habe, wisse sie nicht. Es sei alles sehr schnell gegangen, das ganze Szenarium könne sie nicht in allen Details wiedergeben.

Die fehlende Schlüssigkeit der Darlegungen der Klägerin ergibt sich für die Kammer insbesondere auch vor dem Hintergrund der Aussage der Zeugin Y., die ausgesagt hat, dass der Sicherheitsgurt unaufgerollt aus dem Fahrzeug raus gehangen habe. Diesbezüglich bestehen für das Gericht keine Anhaltspunkte an der Richtigkeit der Ausführungen der Zeugin Y. zu zweifeln. Diese Ausführungen stehen jedoch im Gegensatz zu dem von der Klägerin behaupteten Hängenbleiben in dem Sicherheitsgurt und einer dadurch ausgelösten ruckartigen Bewegung oder einer nicht weitergehenden Bewegung, denn bei dem von der Klägerin geschilderten Ablauf hätte der Sicherheitsgurt nicht nachgegeben und hätte sich nicht in einem unaufgerollten Zustand befunden.

2. Mangels Hauptanspruchs steht der Klägerin weder der geltend gemachte Zinsanspruch auf die Hauptforderung noch ein Anspruch auf Zahlung eines zusätzlichen Gewinnanteils zu.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 S. 1, S. 2 ZPO.

IV.

Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf bis zu 13.000,00 EUR festgesetzt.

Verkündet am 20.04.2021, als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des LG

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/hagen/lg_hagen/j2021/9_O_112_20_Urteil_20210420.html - DE:LGHA:2021:0420.9O112.20.00

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