Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht NRW v. 16.04.2021: Antragsbefugnis von Eigentümern außerhalb des Plangebiets bei Normenkontrollanträgen gegen Bebauungspläne




Das Oberverwaltungsgericht NRW (Urteil vom 16.04.2021 - 2 D 67/19.NE) hat entschieden:

   Für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO genügt es, wenn ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes in einem eigenen Recht verletzt wird. Macht ein Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war und der mehr als geringfügig, in seinem Eintritt zumindest wahrscheinlich und für die planende Stelle als abwägungsbeachtlich erkennbar ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Radfahrer auf linkem Radweg entgegen der Fahrtrichtung
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens zu je ½.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:


Die Normenkontrollanträge bleiben ohne Erfolg. Sie sind bereits unzulässig. Weder die Antragstellerin zu 1. noch die Antragstellerin zu 2. sind antragsbefugt.

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen, als § 42 Abs. 2 VwGO es tut. Es genügt, wenn ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes in einem eigenen Recht verletzt wird.

Die bloße Behauptung einer theoretischen Rechtsverletzung genügt allerdings im Einzelfall dann nicht für eine Antragsbefugnis im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wenn das tatsächliche Vorliegen einer Rechtsverletzung offensichtlich ausscheidet. An dieser Möglichkeit fehlt es dann, wenn Rechte des Antragstellers unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können. Die Annahme eines solchen Falls ist wiederum ausgeschlossen, wenn seine Prüfung nennenswerten Umfang oder über Plausibiltätserwägungen hinausgehende Intensität erfordert. In jedem Fall ist die Prüfung (nur) auf der Grundlage der Darlegungen des Antragstellers unter Einbeziehung des wechselseitigen Schriftverkehrs, nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffs vorzunehmen.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juli 2013 ‑ 4 BN 13.13 ‑, juris, Rn. 4, und vom 10. Juli 2012 - 4 BN 16.12 -, juris, Rn. 3; Urteil vom 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 -, DVBl. 2011, 1414 = juris Rn. 12.

Macht ein Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks ‑ wie hier die Antragstellerinnen - eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Im weiteren können alle (betroffenen) Interessen unbeachtet bleiben, die entweder ‑ objektiv - geringwertig oder aber - sei es überhaupt, sei es im gegebenen Zusammenhang - nicht schutzwürdig sind. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich im Weiteren auf solche schutzwürdigen - planbedingten - Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat.

Vgl. zusammenfassend BVerwG, Beschlüsse vom 28. Mai 2019 - 4 BN 44.18 -, ZfBR 2019, 689, vom 21. Dezember 2017 - 4 BN 12.17 -, BauR 2018, 667 = juris Rn. 7, und vom 14. September 2015 - 4 BN 4.15 -, BauR 2015, 967 = juris Rn. 10; OVG NRW, Urteile vom 3. Dezember 2015 ‑ 2 D 91/14.NE -, BauR 2016, 1006 = juris, und vom 27. September 2016 - 2 D 8/15.NE ‑, BauR 2017, 833.

1. Ausgehend hiervon kann sich die Antragstellerin zu 1., die über keinen Grundbesitz im Plangebiet verfügt, nicht auf einen abwägungserheblichen Belang berufen.

Es ist zunächst nicht zu erkennen, dass sie durch die vom Bebauungsplan (nur für das Plangebiet) vorgegebene Führung des Radweges oder die sonstige Erschließung des Plangebietes in irgendeiner Weise und sei es auch nur in Form einer Vorfestlegung in ihrem Eigentum betroffen sein könnte. Im Gegenteil ist die im Plan vorgesehene Führung des Radweges gerade so ausgestaltet, dass Grundstücke der Antragstellerin zu 1. nicht in Anspruch genommen werden sollen. Nur dadurch kommt es zu der verkehrstechnisch sicher nicht optimalen und nur wegen des fehlenden Grundstückszugriffs für eine parallele Weiterführung des Radweges an der B 236 überhaupt verfolgten Verschwenkung vor ihrem Grundstück. Das verbleibende Zwischenstück hinter der Kurve bis zur Grenze des Plangebiets und damit zur Grundstücksgrenze der Antragstellerin zu 1. ist auch nicht mehr Teil der festgesetzten Verkehrsfläche für einen "geplanten Fuß-/Radweg". Damit wird dieser Radweg in der derzeitigen Planung eindeutig um ihr Grundstück herumgeführt; dass sie dadurch in Rechten verletzt sein könnte, lässt sich nicht begründen. Solches ist jedenfalls auch nicht für eine nachfolgende Planung im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 175 in irgendeiner Weise vorgezeichnet.

Die Befürchtung der Antragstellerin zu 1., durch die Bauleitplanung entstehe eine in der Abwägung potentiell zu beachtende unzumutbare Erschließungssituation ihres - unbebauten - Grundstücks, lässt sich ebenfalls objektiv nicht nachvollziehen. Ein etwaiger, von Fahrzeugen, die von der B 236 zum geplanten Markt links abbiegen wollen, verursachter Rückstau beträfe ihr Grundstück von vornherein nicht. Die Linksabbieger erreichen das Plangebiet über die Bundesstraße aus östlicher Richtung, das Grundstück der Antragstellerin zu 1. liegt jedoch im westlichen Anschluss. Dass sich demgegenüber beim Rechtsabbiegen auf das S5. nennenswerte Rückstaus bilden könnten, ist mindestens fernliegend, ebenso die Überlegung, zur Anfahrt auf dieses Grundstück könne eine eigene Linksabbiegespur ernsthaft in Betracht kommen und werde (nur) wegen der geplanten Verkehrsführung unmöglich. Letzteres gilt umso mehr in Anbetracht der dort bestehenden Bushaltestelle. Dabei kann hier sogar unterstellt werden, dass das Grundstück der Antragstellerin zu 1. trotz der Regelung der §§ 8 Abs. 1 Satz 2, 8a FStrG von der B 236 aus legal angefahren werden kann. Welchen Einfluss die Feststellung des von ihr angeführte Verkehrsgutachtens von Mai 2012 zur (ausreichenden) Qualität der bestehenden Einmündungssituation der diesem Grundstück gegenüberliegenden Straße O. zur B 236 auf dessen - ausreichende - Erschließung haben könnte, erschließt sich im Weiteren nicht. Lediglich klarstellend weist der Senat in diesem Zusammenhang darauf hin, dass zur hinreichenden Erschließung eines Grundstücks auch planungsrechtlich jedenfalls nicht gehört, dass man dieses "ohne Wartezeiten" zu einer Bundesstraße hin verlassen oder anfahren kann. Einen solchen "Belang" konnte der Plangeber mithin auch nicht missachten.

Angesichts der Tatsache, dass das Grundstück der Antragstellerin zu 1. jedenfalls ohne die Verwirklichung des geplanten Vorhabens im Außenbereich liegt,

- insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die eingehenden Ausführungen im Senatsbeschluss vom 8. September 2020 - 2 B 691/20 -, BauR 2021, 205 = juris Rn. 9 ff., Bezug genommen, denen die Antragstellerin zu 1. weder im vorliegenden Verfahren noch - soweit ersichtlich - im Hauptsacheverfahren VG Arnsberg - 8 K 2585/19 -, zuletzt im Rahmen des Verfahrens 2 E 130/21 eingesehen im März 2021, entgegen getreten ist,

ist die von ihr ins Feld geführte, durch die Planung beeinträchtigte Möglichkeit einer gewerblichen Nutzung unzulässig und auch im Übrigen nicht konkret absehbar, sodass es insoweit schon an der Abwägungsbeachtlichkeit der in diesem Zusammenhang thematisierten Emissionschancen fehlt. Nach Aktenlage hat die Antragstellerin zu 1. für das sich seit etwa acht Jahren in ihrem Besitz befindliche Grundstück bisher auch keinen Bauantrag gestellt und auch keine konkretisierten Nutzungsvorstellungen entwickelt, die im Rahmen einer Abwägung allenfalls zu berücksichtigen wären.

Die fehlende Abwägungserheblichkeit solcher Nutzungsoptionen wird zudem dadurch außer Zweifel gestellt, dass das Grundstück vollständig in der Anbauverbotszone der B 236 liegt und deshalb überhaupt nicht mit Hochbauten bebaut werden kann. Zu dieser vom Senat bereits in seinem Beschluss vom 8. September 2020 (juris Rn. 4) aufgeworfenen rechtlichen Unmöglichkeit einer baulichen Nutzung hat sich die Antragstellerin zu 1. im Weiteren nicht mehr geäußert, auch nicht nachdem die Antragsgegnerin dies in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich aufgegriffen hat.

Eine emittierende wie auch eine schutzbedürftige Bebauung auf dem Grundstück ist damit von vornherein realistischerweise nicht in Betracht zu ziehen (gewesen). Auch die von der Antragstellerin zu 1. bemühten Lärmschutzinteressen waren mithin schon deshalb nicht abwägungsrelevant. Ergänzend kann insoweit auf die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 8. September 2021 - 2 B 691/20 - Bezug genommen werden:

"Als unbebautes Außenbereichsgrundstück dürften die Flurstücke der Antragstellerin nach der auf Baugebiete bzw. bebaute Gebiete zielenden Systematik der TA Lärm bereits grundsätzlich nicht nach Nr. A.1.3 b) des Anhangs zur TA Lärm als maßgebliche Immissionsorte zu betrachten sein.

Unabhängig davon reicht jedoch - entgegen der nicht weiter begründeten Auffassung der Antragstellerin - eine bloß denkbare (schutzbedürftige) Nutzung eines unbebauten Grundstücks, … jedenfalls nicht aus; zu verlangen ist schon nach dem Schutzzweck des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, dass unbebaute Flächen nur als Immissionsort zu untersuchen sind, soweit in Betracht kommende künftige Bauvorhaben hinreichend konkret sind und die Bauausführung in überschaubarer Zukunft zu erwarten ist.

Vgl. Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Band 4, TA Lärm, Nr. 2 Rn. 32a (Stand Juni 2016); Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band IV, TA Lärm Nr. 2 Rn. 17 m. w. N. (Stand Dez. 2006).

…..

Zugleich erschließt sich hiernach nicht, dass das genehmigte Vorhaben der Antragstellerin in unzumutbarer Weise die Möglichkeit nehmen könnte, auf ihrem Grundstück ihrerseits eine emittierende Nutzung zu etablieren. Welche nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert zulässige Nutzung auf dem Grundstück realistischerweise aufgenommen werden könnte, ist im Übrigen ohnehin nicht erkennbar. Unabhängig davon kann die Antragstellerin jedenfalls nicht zulasten der Beigeladenen ein Freihalteinteresse prophylaktisch geltend machen. Sie ist vielmehr darauf verwiesen, bei eigenen Plänen die dann vorhandene legale Vorbelastung zu berücksichtigen. … Dass ihr damit jegliche bauliche Nutzung allein aus immissionsschutzrechtlichen Gründen versagt wäre, ist - nicht zuletzt vor dem Hintergrund von Nr. 3.2.1 Abs. 2 und 2.2 a) TA Lärm - auch nicht ansatzweise ersichtlich."(juris Rn. 22 ff.)

Im Übrigen werden die zulässigen Immissionsrichtwerte an schutzwürdiger Bebauung in der Umgebung entgegen der Annahme der Antragstellerin zu 1. durch das auf der Grundlage der Planung zu erwartende Vorhaben nicht ausgeschöpft. Unter Lärmgesichtspunkten ist damit nicht ausgeschlossen, dass die Antragstellerin zu 1. ihr Grundstück wie von ihr angeblich geplant nutzen könnte. Wie gesagt, steht dem aber aus anderen Gründen fehlendes Baurecht entgegen.

Da es keinen Anspruch auf Bauleitplanung gibt, ist im weiteren der mit den Ausführungen zur fehlerhaften Abgrenzung des Plangebiets der Sache nach geltend gemachte Einbeziehungsanspruch als solcher kein abwägungsbeachtlicher Belang, auf den die Antragstellerin zu 1. ihre Antragsbefugnis stützen könnte. Unter diesem Aspekt konnte sich die Antragsgegnerin ohne Weiteres auf das Vorhabengelände beschränken, zumal das Vorhaben einziger Planungsanlass war.

Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das Grundstück der Antragstellerin zu 1. entgegen ihrer Behauptung zu keinem Zeitpunkt zum Plangebiet gehörte; dieses ist vielmehr seit dem Aufstellungsbeschluss vom 12. Dezember 2012 unverändert geblieben.

Ebenso geht -- aus letztlich gleichen Gründen - die Annahme fehl, der status quo sei für sich genommen zugunsten der Antragstellerin zu 1. abwägungsrelevant. Dies gilt nur für einen Änderungsplan, auf den allein sich auch die von den Antragstellerinnen zitierte Entscheidung des VGH Baden-Württemberg bezieht.

Anders als für Grundeigentümer im Plangebiet,

ist ein Interesse der Eigentümer außerhalb des Plangebiets liegender Grundstücke an einem Planerhalt nicht schon als solches abwägungsrelevant.

Hier gibt es für die Grundstücke der Antragstellerin zu 1. - ebenso wie auch für das jetzige Bebauungsplangebiet - aber nicht einmal einen Bebauungsplan; es fehlt damit in jeder Hinsicht an einer potentiellen Vertrauensgrundlage.

Vor diesem Hintergrund mag offen bleiben, ob der Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 1. auch unter dem Aspekt eines Rechtsmissbrauchs unzulässig ist, weil sie ihre Grundstücke allein mit dem Ziel erworben hat, gegen einen Bebauungsplan zum Zwecke des planungsrechtlich nicht gewährleisteten Schutzes vor Konkurrenz vorzugehen.

Vgl. dazu allgemein BVerwG, Urteile 25. Januar 2012 - 9 A 6.10 -, juris Rn. 12 ff., vom 10. April 1997 - 4 C 5.96 -, BVerwGE 104, 236 = juris Rn. 19, und vom 27. Juli 1990 - 4 C 26.87 -, NVwZ 1991, 781 = juris Rn. 22 ff.; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 1990 - 20 A 50/88 -, NVwZ 1991, 387.

Dies liegt zwar - entgegen den Ausführungen der Antragstellerin - mit Blick auf die Historie und die Grundstückseigenschaften nahe, bedarf hier aber keiner abschließenden Bewertung. Zwar ist der Kaufvertrag hinsichtlich der Flurstücke 490 und 491 bereits am 22. November 2012 geschlossen worden, während der Aufstellungsbeschluss erst am 12. Dezember 2012 gefasst wurde. Da aber bereits zuvor am 24. Oktober 2012 eine öffentliche Bürgerversammlung stattgefunden hatte und der Antrag auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes schon im November 2011 gestellt worden ist, dürfte dies der Anwendung der Sperrrechtsprechung nicht ohne weiteres entgegenstehen, sie allerdings auch noch nicht hinreichend rechtfertigen, selbst wenn letztlich - wie ausgeführt - ein sonstiges eigenständiges Nutzungsinteresse der Antragstellerin zu 1. nicht zu erkennen oder von ihr umzusetzen versucht worden ist. Jedenfalls ihre Behauptung, ihr Grunderwerb sei Grund für den Antrag auf Aufstellung eines Bebauungsplanes mit dem Ziel gewesen, ihre Nutzungsoptionen zunichte zu machen, ist demgegenüber in Anbetracht der dargestellten zeitlichen Zusammenhänge falsch.

2. Auch im Hinblick auf die Antragstellerin zu 2., die ebenfalls nicht über Grundbesitz im Plangebiet verfügt, berührt der Bebauungsplan Nr. 147 keine abwägungserheblichen Belange, zumindest kann sie nicht mehr geltend machen, dass eine unterstellt fehlerhafte Behandlung solcher Belange die Rechtswidrigkeit des Bebauungsplanes begründen könnte.

Dies gilt zunächst mit Blick auf die von ihr auch in der mündlichen Verhandlung ins Zentrum gerückten verkehrlichen Belange. Insoweit lässt sich den Aufstellungsvorgängen mit der Antragstellerin zu 2. zwar die Vorstellung des Plangebers entnehmen, den auch im Plangebiet angelegten Radweg perspektivisch über ihr Grundstück zu leiten. Die Weiterführung des Radweges ist indes nicht Gegenstand des vorliegenden Bebauungsplanes, der - wie auch der "geplante" Fuß-/Radweg - an der Grundstücksgrenze der Antragstellerin zu 2. endet, sondern allenfalls im Bebauungsplan Nr. 175 zu regeln, für den bisher nur ein Aufstellungsbeschluss des Rates der Antragsgegnerin vom 22. Januar 2019 existiert. Für diese Planung setzt die vorliegende Planung dabei gerade keinen schon hier abwägungserheblichen Zwangspunkt mit der Folge, dass damit ein Eingriff in Eigentumsrechte der Antragstellerin zu 2. bereits hier hätte in Betracht gezogen werden müssen.

Von dem Grundsatz, dass die planende Gemeinde solche Betroffenheiten unberücksichtigt lassen kann, die sich unmittelbar erst in anderen, regelmäßig späteren Planungen mit anderem Geltungsbereich realisieren, ist hier keine Ausnahme geboten. Ein solcher Ausnahmefall liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus Gründen der Effektivität von Abwägungsanspruch und Rechtsschutz des Betroffenen nur vor, wenn die Betroffenheit im späteren Plangebiet zwangsläufige Folge der vorausgehenden Planung ist oder sie zwar nicht zwangsläufig eintritt, wohl aber Folge des planerischen Konzepts der Gemeinde ist, das der Baugebietsausweisung zugrunde liegt und deshalb als Ausdruck ihrer planerischen Selbstbindung auch in die bauleitplanerische Abwägung einbezogen werden muss.

Dabei reichen jedoch selbst deutliche Planungspräferenzen der Gemeinde für solche Weiterentwicklungen jenseits des Plangebietes, die sich im Laufe des Planungsprozesses erst bewähren müssen, nicht für ein planerisches Konzept als Ausdruck einer Selbstbindung aus.

Eine solche Vorwirkung auf den Inhalt eines künftigen Bebauungsplans, namentlich auf den durch Aufstellungsbeschluss vom 22. Januar 2019 angedachten Bebauungsplan Nr. 175 "O. Verkehrsflächen" besteht hier offenkundig nicht. In diesem Zusammenhang wird bereits in Begründung und Abwägung ausdrücklich hervorgehoben, dass dieser Teil der Planung erst realisiert werden wird, wenn der Weiterbau des Radweges gesichert ist. Insoweit entstehen also gerade keine Auswirkungen im Sinne einer Vorfestlegung, vielmehr wird die Realisierung dieser planerischen Festsetzung abhängig gemacht von dem noch nicht absehbaren Inhalt des weiteren Bebauungsplans. Im Übrigen legt die Planung auch zugrunde, dass sich die Wegführung noch ändern könnte und hält ausdrücklich fest, dass avisierte Änderungen bereits mit dem Vorhabenträger abgeklärt seien. Diese Zusammenhänge kommen bereits in der Planurkunde hinreichend zum Ausdruck, der die Verkehrsfläche ausdrücklich als geplanten Fuß-/Radweg bezeichnet (Hervorhebung nicht im Original). Bestätigt wird dies durch die Tatsache, dass Straßen NRW - in Abkehr von einer zuvor eingenommenen Rechtsposition - den Radweg selbst nicht mehr als zwingend ansieht. Es ist daher zumindest nicht auszuschließen, dass auf ihn verzichtet wird, sollte sich herausstellen, dass ein Lückenschluss aus Rechtsgründen so nicht verwirklicht werden kann.

Zugleich stehen die in die Planbegründung übernommenen einschlägigen Überlegungen, die Antragsgegnerin habe sich dazu entschieden, den Radweg planungsrechtlich vorzubereiten, weil dieses Vorgehen den Vorteil habe, dass das mit diesem Bebauungsplan geschaffene Planungsrecht nicht geändert werden müsse, sobald die Fortführung des Radwegs rechtlich und tatsächlich sichergestellt sei, ohne Weiteres für sich selbst und bedürfen keines Vor- oder Rückgriffs auf anderweitige Planungen. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass es nicht die Regelung des vorliegenden Bebauungsplanes ist, die insoweit zu dem "Problem" führt. Dieses ergibt sich vielmehr daraus, dass der Radweg an der B 236 jenseits des Grundstücks der Antragstellerin zu 2. bereits vorhanden ist und sich die Frage seiner Weiterführung letztlich unabhängig von den Festsetzungen des vorliegenden Bebauungsplanes stellte. Die Planung des Landesbetriebes für diesen Radweg besteht und bestand im Übrigen unabhängig von dem vorliegenden Bebauungsplanverfahren. Zugleich liegt auf der Hand, dass der westlich vorhandene Radweg irgendwie an die östliche Seite der Grundstücke der Antragstellerinnen geführt werden muss. Insofern schafft der hiesige Bebauungsplan letztlich keine neue Lage, sondern sichert im Plangebiet nur, dass der Radweg hier jedenfalls gebaut werden kann. In der Sache liegt damit kein wie auch immer gearteter "Zwangspunkt" vor, sondern lediglich eine Vorrats- oder Vorhaltefestsetzung, die zwar materiell-rechtlich planungsrechtlich problematisch oder sogar unzulässig sein könnte, aber jedenfalls nicht in den Rechtskreis der Antragstellerin zu 2. übergreift.

Zu vorstehendem Befund passt, dass der von den Antragstellerinnen in diesem Kontext stets angeführte Bebauungsplan Nr. 175 in seinem bisher allein vorliegenden Entwurf einen Radweg vorsieht, der im westlichen Anschluss an das hiesige Plangebiet parallel zur B 236 und damit gerade nicht über das Grundstück der Antragstellerin zu 2. führt und dabei "die bisher als Verkehrsflächen zur Führung des Radwegs festgesetzten Flächen des Bebauungsplans Nr. 147 überplant". Nicht zuletzt die von den Antragstellerinnen in der mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang nach eigenem Bekunden "aufgedeckte" Zwickmühle, wonach für den Radweg entweder Eigentum der Antragstellerin zu 1. oder der Antragstellerin zu 2. in Anspruch genommen werden muss, bestätigt, dass diese Frage von der vorliegend allein zu beurteilenden Planung nicht tangiert, jedenfalls aber nicht vorentschieden wird. Insofern ist vielmehr alles offen mit der Folge, dass auch unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes und effektiver Interessenwahrung im Planungsverfahren kein Grund ersichtlich ist, warum der Antragstellerin zu 2. ein Verweis auf das noch ausstehende Planungsverfahren des Bebauungsplans Nr. 175 nicht zuzumuten sein sollte.

Demgegenüber lässt sich die in der mündlichen Verhandlung seitens der Antragstellerin zu 2. mit Nachdruck vertretene These, die Verkehrsanbindung des Plangebietes mache einen Ausbau der B 236 im weiteren nordwestlichen Verlauf jenseits des Plangebietes auf Höhe ihres Grundstücks unausweichlich, der zu einer Inanspruchnahme dieses Grundstücks und zu einem ihr unzumutbaren Verlust einer Zufahrt mit daraus resultierenden betrieblichen Unzuträglichkeiten führen werde, jedenfalls anhand der planerischen Festsetzungen und der zugrunde liegenden Untersuchungen nicht einmal ansatzweise nachvollziehen. Abzuwägen hatte der Plangeber hierzu letztlich nichts.

Es mag insoweit zutreffen, dass eine umfassende Verkehrsplanung mit den von der Antragstellerin zu 2. angeführten potentiellen Konsequenzen für sie existiert, die die "Verkehrsuntersuchung zur Ansiedlung eines S4.---------marktes in M. " von Mai 2012 etwa im Rahmen der Abbildung 5 auf Seite 16 aufgreift. Dies ändert aber nichts daran, dass die untersuchte und letztlich festgesetzte Erschließungsvariante 2 hierzu keine Aussagen oder gar (Vor-)Festlegungen trifft. Dies ergibt sich ohne weiteres aus der Beschreibung dieser Variante auf Seite 16 der Untersuchung, die im Norden mit dem Einmündungsbereich der Straße O. - und damit deutlich vor dem Grundstück der Antragstellerin zu 2. - endet. Noch eindeutiger ist dann das gutachterliche Fazit auf S. 19 der Untersuchung: "Sofern die zur Realisierung der Variante 1 erforderlichen Grundstücke nicht verfügbar sind, kommt alternativ auch eine Anbindung gemäß der Variante 2 (Anbindung an die B 236 südlich des bestehenden Knotenpunktes B 236/O. ) in Betracht. An der neuen Einmündung ist künftig eine befriedigende Verkehrsqualität (QSV C) zu erwarten. Hierzu ist die Anlage eines Linksabbiegefahrstreifen in der B 236 erforderlich. Die bestehende Einmündung B 236/O. kann im heutigen Ausbaustand verbleiben. Hier wird sich dann eine ausreichende Qualität des Verkehrsablaufs (QSV D) einstellen." (Hervorhebung nicht im Original)

Unabhängig davon ergibt sich die fehlende Notwendigkeit einer Änderung des Ausbauzustandes oder der Straßenführung im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 2. aufgrund der vorliegenden Planung aber auch mit aller wünschenswerten Klarheit aus den Angaben zu den zu erwartenden Änderungen des Verkehrsflusses in der Variante 2 bezogen auf den Prognose-Nullfall. In Fahrtrichtung Süden ist danach auf Höhe des Grundstücks der Antragstellerin zu 2. auf der B 236 in der Variante 2 eine Verkehrssteigerung um 29 Fahrzeuge auf 580 in der nachmittäglichen Spitzenstunde im Geradeausverkehr zu erwarten, während sich die Zahl der Linksabbieger in den O. nicht verändert. In Fahrtrichtung Norden erhöht sich die Zahl der Fahrzeuge um 27 auf 399 im Geradeausverkehr. Dass daraus keine abwägungserheblichen zusätzlichen Belastungen für das Gewerbegrundstück der Antragstellerin zu 2. resultieren, bedarf und bedurfte keiner weiteren Betrachtung.

Vor diesem Hintergrund sei lediglich ergänzend erwähnt, dass auch weder seitens des Landesbetriebes noch seitens des Plangebers eine Verbindung zwischen der hiesigen (Verkehrs-)Planung und möglichen Ausbauplänen im nordwestlichen Anschluss an den O. auf der B 236 hergestellt worden ist. Der Landesbetrieb hat seine Zustimmung hiermit nicht verknüpft, die Antragsgegnerin keine Notwendigkeit gesehen, das Planungsverfahren zum Bebauungsplan Nr. 175 seit Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 147 zu fördern. Zugleich hat die vor etwa sechs Monaten erfolgte Eröffnung des S4.---------marktes , der jedenfalls im Wesentlichen von den verschiedenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in NRW nicht betroffen (gewesen) ist, auch nach Angaben der Antragstellerin zu 2. in der mündlichen Verhandlung zu keinerlei Verkehrsproblemen bei der Erreichbarkeit ihres Grundstücks geführt.

Angesichts dessen kann ergänzend auf die Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 14. September 2020 - 2 B 826/20 -, juris Rn. 16 ff., Bezug genommen werden:

"Die Befürchtung der Antragstellerin, aufgrund der Verwirklichung des genehmigten Vorhabens entstehe eine unzumutbare Erschließungssituation ihres Grundstücks, lässt sich so nicht nachvollziehen. Dies gilt schon deshalb, weil die hierauf zu beziehenden Ausführungen der Beschwerde offenbar weitestgehend gar nicht sie, sondern die ebenfalls von den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vertretene Antragstellerin im Verfahren 2 B 691/20 betreffen. …. Ein etwaiger von Fahrzeugen, die von der B 236 zum genehmigten Markt links abbiegen, verursachter Rückstau beträfe ihr Grundstück von vornherein nicht. Die Linksabbieger erreichen das Vorhabengrundstück über die Bundesstraße aus östlicher Richtung, die Einfahrt zum Grundstück der Antragstellerin liegt jedoch ca. 90 m westlich. Dass sich demgegenüber beim Rechtsabbiegen auf das Vorhabengrundstück nennenswerte Rückstaus - geschweige denn solche mit einer Länge von mehr als 90 m - bilden könnten, ist mindestens fernliegend. …

Welchen Einfluss die Qualität der bestehenden Einmündungssituation der Straße O. zur B 236 auf die - ausreichende - Erschließung des westlich davon anzufahrenden Grundstücks haben könnte, erschließt sich im Weiteren nicht. Die Einstufung der Leistungsfähigkeit des O1. nach Verwirklichung des Vorhabens der Beigeladenen und Anlage einer Linksabbiegespur auf der B 236 in die Kategorie D, die ohnehin immer noch ausreichenden Verkehrsfluss indiziert, beruht laut der im Bebauungsplanverfahren eingeholten Verkehrsprognose auf der prognostizierten Wartezeit für Linksabbieger aus dem O. in die Bundesstraße. Hiervon wird der sich rechts davon abspielende Zu- und Abgangsverkehr der Betriebe der Antragstellerin jedenfalls nicht tangiert.

Lediglich klarstellend weist der Senat in diesem Zusammenhang darauf hin, dass zur hinreichenden Erschließung eines Grundstücks jedenfalls nicht gehört, dass man dieses ohne nennenswerte Wartezeiten zu einer Bundesstraße hin verlassen oder anfahren kann. … Soweit sie darüber hinaus bemängelt, die im Verkehrsgutachten verwerteten Verkehrszahlen aus dem Jahr 2012 seien veraltet, dürfte dies - ungeachtet der Frage, welche Konsequenzen dies für die (Nachbarrechtswidrigkeit der) Baugenehmigung haben könnte - nicht zutreffen. Denn das Gutachten aus Mai 2012 enthält auf S. 5 einen Vergleich der DTV seit dem Jahr 2000, die es - zutreffend - als "überaus konstant" (2000: 12.266 Kfz/24h, 2005: 12.455 Kfz/24h, 2010: 12.212 Kfz/24h) erfasst. Dass und warum sich dies in den letzten Jahren signifikant geändert haben könnte, ist nicht zu erkennen. Indizien hierfür nennt auch die Antragstellerin nicht."

Im Übrigen gilt auch für die Antragstellerin zu 2., dass eine unzulässige "Wegnahme" von Emissionsrechten durch die Bauleitplanung nicht einmal ansatzweise plausibel erscheint. Auf eine solche Lärmproblematik hat sie in ihrem Einwendungsschreiben an die Antragsgegnerin vom 22. Februar 2019 - anders als die Antragstellerin zu 1. - auch mit keinem Wort hingewiesen. Im Gegenteil lässt sich den eingeholten Gutachten die Irrelevanz des Vorhabens an allen maßgeblichen Immissionspunkten jedenfalls im Tagbetrieb entnehmen. Die Antragstellerin zu 2. betont jedoch selbst, dass eine nächtliche gewerbliche Nutzung ihres Betriebsgrundstückes nicht stattfindet, sodass nächtliche Immissionen insoweit von vornherein keine Rolle spiel(t)en. Dabei berücksichtigt das eingeholte Lärmgutachten entgegen der Annahme der Antragstellerin zu 2. insbesondere aber auch die aus der gewerblichen Nutzung ihres Grundstücks entstehende Vorbelastung (vgl. Seite 5 des Gutachtens). Damit ist für eine Ausschöpfung von Immissionsrichtwerten nichts Belastbares zu erkennen. Schon gar nicht droh(t)en Betriebseinschränkungen für das Unternehmen der Antragstellerin zu 2., das - so sei hier unterstellt - ordnungsgemäß genehmigt worden ist. Dass Änderungen im Betriebsgeschehen konkret oder auch nur perspektivisch anstünden, hat die Antragstellerin zu 2. selbst nicht behauptet. Im Gegenteil hat sie im Rahmen des 1. Teils des Planaufstellungsverfahrens in den Jahren 2012-2014 überhaupt keine Einwände gegen die Planung erhoben, im erneuten Beteiligungsverfahren jedenfalls keine im Hinblick auf Lärmimmissionen bzw. -emissionen, insbesondere offenbar die nunmehr erhobenen Bedenken nicht gehegt. Solche waren für die Antragsgegnerin damit auch nicht zu erkennen. Im Übrigen kann an dieser Stelle erneut auf den Beschluss vom 14. September 2020 (juris Rn. 31 f.) Bezug genommen werden:

"Zugleich erschließt sich auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens …. hiernach nicht, dass das genehmigte Vorhaben der Antragstellerin in unzumutbarer Weise die Möglichkeit nehmen könnte, auf ihrem Grundstück ihrerseits weitergehende emittierende Nutzungen zu etablieren. Dabei unterstellt der Senat, dass der derzeitige Betrieb vollumfänglich genehmigt wurde und sich das faktische Betriebsgeschehen im genehmigten Rahmen hält. Die genehmigte Nutzung wird durch die angefochtene Genehmigung indes nicht beschränkt, Beeinträchtigungen hat die Antragstellerin dadurch nicht zu gewärtigen. Konkretisierte Planungen zur Erweiterung der bestehenden Betriebe behauptet sie … selbst nicht. Die Antragstellerin kann aber jedenfalls nicht zulasten der Beigeladenen ein Freihalteinteresse prophylaktisch geltend machen. Sie ist vielmehr darauf verwiesen, bei eigenen Erweiterungsplänen die dann vorhandene legale Vorbelastung zu berücksichtigen, wie dies die Beigeladene etwa auch im Hinblick auf den bestehenden Betrieb der Antragstellerin bei ihrem Vorhaben tun musste. Dass ihr damit jegliche weitergehende bauliche Nutzung allein aus immissionsschutzrechtlichen Gründen versagt wäre, ist - nicht zuletzt vor dem Hintergrund von Nr. 3.2.1 Abs. 2 und 2.2 a) TA Lärm - auch nicht ansatzweise ersichtlich. Im Übrigen wäre das von ihr als alternativlos betrachtete Instrument der Festsetzung von Lärmemissionskontingenten im Bebauungsplan Nr. 147 von vornherein zur Lösung eines solchen Konflikts ungeeignet.

Vgl. zur Funktion als ausschließlich planinternes "Verteilungsinstrument" OVG NRW, Urteil vom 17. August 2020 - 2 D 25/18.NE -, BauR 2021, 494 = juris Rn. 122 f.; dazu eingehend auch Vietmeier, BauR 2018, 766 f.; Heilshorn/Kohnen, UPR 2019, 81, 85 f."

Die im Verfahren 2 B 826/20 - dort allerdings nur mit Blick auf die für den S.---------markt und die Tankstelle erteilten Baugenehmigungen, nicht aber für die zugrunde liegende Bauleitplanung, und auch insoweit im Wesentlichen der Sache nach aus der Perspektive der Antragstellerin zu 1. (vgl. insbesondere juris Rn. 19 f., 31) - thematisierte Wohnnutzung auf ihrem Grundstück hat die Antragstellerin zu 2. hingegen im vorliegenden Verfahren weder in ihren Einwendungs- und Rügeschreiben noch in den gerichtlichen Schriftsätzen auch nur erwähnt. Das gilt insbesondere für ihr Einwendungsschreiben vom 22. Februar 2019, das in der Beschreibung der Liegenschaft auf S. 3 wörtlich (nur) Folgendes enthält: "Die Grundstücke unserer Mandantin sind bebaut. Das Gebäude an der Grenze zum Plangebiet 147 wird als Fahrradeinzelhandelsgeschäft mit davor liegenden Pkw-Stellplätzen genutzt. Die übrigen Gebäude werden durch unsere Mandantin genutzt, die dort eine Kfz-Werkstatt für Pkw, Lkw und Busse mit 30 Mitarbeitern betreibt. Die beiden Grundstückszufahrten werden von ca. 100 Fahrzeugen am Tag genutzt."

Noch im gerichtlichen Verfahren hat sie mit Blick auf die von der Antragsgegnerin in Abrede gestellte Zulässigkeit ihres Normenkontrollantrags ausdrücklich betont, durch die Planung ohne Lärmemissionskontingente bei gleichzeitiger Ausnutzung der Belastungsgrenzen nach der TA Lärm werde "das mögliche Lärmemissionskontingent der nur gewerblich genutzten und nur gewerblich nutzbaren Grundstücke auf Null reduziert" (Schriftsatz vom 31. März 2020, S. 2 - Hervorhebung durch den Senat). Angesichts dieser klaren Eigenfestlegung ist indes auszuschließen, dass die Antragsgegnerin von sich aus diese Frage als für die Antragstellerin zu 2. abwägungserheblich hätte erkennen müssen oder können.

Andererseits hat die Antragsgegnerin ausweislich des eingeholten Lärmgutachtens und der Planbegründung gesehen, dass sich ein Immissionspunkt auf dem Grundstück der Antragstellerin zu 2. befindet und dieser zwar tagsüber deutlich unterhalb der Irrelevanzschwelle belastet wird, aber bei einer nächtlichen Anlieferung des S4.---------marktes unzulässig belastet werden könnte. Dies ist in der Abwägung - für sich genommen ohne weiteres zulässig - als im Baugenehmigungsverfahren zu regelnde Frage betrachtet worden, die keiner weiteren Vorkehrung auf Planebene bedarf. Insoweit ist zwar möglicherweise eine Betroffenheit der Antragstellerin zu 2. implizit erkannt worden, allerdings handelte es sich wegen der allenfalls hypothetischen Problemlage hier aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls (auch) objektiv um einen wegen Geringfügigkeit schon nicht "wehrfähigen" bzw. abwägungserheblichen Belang. Dabei kann insbesondere eingestellt werden, dass bereits die als "Entwurf eines Schlussberichts" bezeichnete, tatsächlich aber abschließende gutachterliche Untersuchung aus März 2014 hervorhebt, dass das Betriebsgeschehen von vornherein im Wesentlichen auf die Tagesstunden beschränkt sei, weil vergleichbare Märkte nur von 8:00 bis 20:00 Uhr genutzt würden und lediglich für die - für die Immissionsbelastung am O. 5 irrelevante - Tankstelle eine Öffnung auch im Nachtzeitraum denkbar sei; dem entspricht es auch, dass tatsächlich in dem bereits verwirklichten Vorhaben eine Anlieferung zwischen 7.30 und 17.00 Uhr erfolgt. Jedenfalls musste sich der Antragsgegnerin ein anderes Gewicht in der Abwägung nicht aufdrängen, nachdem die Antragstellerin zu 2. dies in ihren durchaus umfangreichen Stellungnahmen vor und nach Satzungsbeschluss mit keinem Wort erwähnt hatte.

Selbst wenn man indes - entgegen der Überzeugung des Senats - grundsätzlich eine potentielle Antragsbefugnis der Antragstellerin wegen der planinduzierten Konsequenzen für die zu erwartende Immissionsbelastung der Wohnnutzung annähme, bliebe es hier indes bei der Unzulässigkeit des Normenkontrollantrages. Denn die Antragstellerin zu 2. kann nicht mehr geltend machen, dass eine unterstellt fehlerhafte Behandlung dieses Belanges die Unwirksamkeit des Bebauungsplanes begründen könnte. Der von ihr allenfalls als ihre Rechtsposition berührend geltend zu machende Fehler betrifft offenkundig allein den Abwägungsvorgang und ist aufgrund einer nicht fristgerechten Rüge nach § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB zwischenzeitlich jedenfalls unbeachtlich geworden. Wie ausgeführt, stellt sich die Konfliktverlagerung hinsichtlich der nächtlichen Immissionsbelastung auf das nachfolgende Genehmigungsverfahren als ohne Weiteres zulässig dar. Das Abwägungsergebnis ist mithin offensichtlich nicht betroffen.

Nach § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB werden nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Diese Frist hat die Antragstellerin zu 2. vorliegend nicht gewahrt. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgte hier am 3. Juli 2019 bzw. am 5. Dezember 2019 (mit Rückwirkung auf den 3. Juli 2019). Eine auf die Beeinträchtigung der Wohnnutzung durch den Bebauungsplan gerichtete Rüge enthalten die Aufstellungsvorgänge nicht, die vorgelegten Rügeschreiben der Antragstellerinnen und der Gemeinde G. gehen auf diesen Aspekt mit keinem Wort ein. Gleiches gilt für die zur Begründung des Normenkontrollantrages eingereichten Schriftsätze der Antragstellerinnen.

Auch den im Rahmen der Anfechtung der dem Vorhabenträger erteilten Baugenehmigung eingereichten Schriftsätzen ist eine solche Rüge jedenfalls nicht in der erforderlichen Erkennbarkeit zu entnehmen, sodass dahingestellt bleiben kann, ob dies im Rahmen des § 215 BauGB grundsätzlich relevant sein könnte. Soweit es die von der Antragstellerin zu 2. angenommene Unwirksamkeit des Bebauungsplans betrifft, verweisen Klage- und Eilantragsbegründung jeweils nur auf die Begründung des Normenkontrollantrages und beschäftigen sich ausgehend hiervon dann allein mit der Frage, ob das Vorhaben im Innen- oder Außenbereich verwirklicht werden soll und ob es dann ihr gegenüber rücksichtslos ist.

In diesen Verfahren hat sich die Antragstellerin zu 2. im Übrigen lediglich im Hinblick auf die Sicherstellung der zulässigen Lärmimmissionen auf dem Grundstück der Antragstellerin zu 1. geäußert und ihre Grundstückslage lediglich aus einer Drittperspektive erwähnt (Beschwerdebegründung vom 8. Juni 2020, S. 10 f.). Unabhängig davon ging es allein um die Frage, ob die Baugenehmigung eine zuträgliche Immissionsbelastung sicherstellt, im Rahmen der angenommenen (offensichtlichen) Rechtswidrigkeit des Bebauungsplans spielte der Aspekt der Wohnnutzung auf dem Grundstück O. 5, geschweige denn die Abwägungsfehlerhaftigkeit einer Konfliktverlagerung ins Baugenehmigungsverfahren - wie gesagt - überhaupt keine Rolle. Dies wird besonders deutlich auf Seite 7 des Schriftsatzes vom 9. April 2020 im Verfahren 4 L 307/20 - VG Arnsberg - (nachfolgend 2 B 826/20), und auf den Seiten 8 f. weiter fortgeführt. In der Beschwerdebegründung vom 8. Juni 2020 im Verfahren 2 B 826/20 wird das ebenfalls (nur) so aufgegriffen.

§ 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB verlangt jedoch Substantiierung und Konkretisierung. Der Gemeinde soll durch die Darlegung die Prüfung ermöglicht werden, ob Anlass besteht, in eine Fehlerbehebung einzutreten ("Anstoßfunktion" der Rüge).

Darüber hinaus wird durch die schriftliche Darlegung der Kreis der präkludierten Rügen bestimmt.

Das schließt eine nur pauschale Rüge aus.

BVerwG, Beschlüsse vom 25. September 2019 ‑ 4 BN 13.19 -, juris, vom 16. Dezember 2014 ‑ 4 BN 25.14 - ZfBR 2015, 270 Rn. 6, und vom 19. Januar 2012 - 4 BN 35.11 - ZfBR 2012, 261 = juris Rn. 4.

Bei der Rüge von Ermittlungs- und Bewertungsmängeln im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 3 BauGB ist es erforderlich, dass die Belange, die nach Ansicht des Rügenden nicht oder nicht ausreichend ermittelt bzw. nicht oder nicht zutreffend bewertet worden sind, mit ihrem Tatsachengehalt konkret und substantiiert dargelegt werden. Das erfordert einen Bezug zur Abwägungsentscheidung der Gemeinde. Damit wahrt eine Rüge, die lediglich pauschal auf die im Bebauungsplanverfahren erhobenen Einwendungen verweist, etwa dahingehend, dass alle Rügen aufrechterhalten werden, nicht die Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB, weil sie keinen Bezug zur gemeindlichen Abwägungsentscheidung herstellt und die Anstoßwirkung verfehlt. Wird im Rügeschreiben ein konkreter Ermittlungs- und Bewertungsmangel dagegen angesprochen, dann kann zur (weiteren) Substantiierung des Tatsachenvortrages auf die in einem Einwendungsschreiben insofern bereits gemachten Ausführungen verwiesen werden; deren Wiederholung im Rügeschreiben bedarf es nicht. Da sich das in Bezug genommene Einwendungsschreiben bei den Bebauungsplanakten befindet, muss es in diesem Fall auch nicht noch einmal gesondert beigefügt werden. Alles andere wäre reiner Formalismus und würde keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn erbringen.

Das leisten die Schriftsätze aus den Verfahren bezüglich der Baugenehmigung vom 3. Juli 2019 offenkundig nicht. Allenfalls kann man ihnen einen pauschalen Verweis auf Abwägungsmängel hinsichtlich der Emissionsproblematik entnehmen, nicht jedoch auf eine möglicherweise unzureichende Bewältigung einer Immissionsproblematik auf dem Grundstück der Antragstellerin zu 2. Das genügt indes nach vorstehenden Grundsätzen gerade nicht.

Hinsichtlich eines Einbeziehungsanspruchs und des Interesses an der Beibehaltung des status quo gilt schließlich das oben zur fehlenden Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 1. Gesagte entsprechend, wobei die Antragstellerin zu 2. ihren vermeintlichen Einbeziehungsanspruch im Einwendungsschreiben vom 22. Februar 2019 - erneut im Unterschied zur Antragstellerin zu 1. - allerdings lediglich mit der Verkehrsproblematik begründet hat, die ihrer Auffassung nach nur unter Einschluss ihres Betriebsgrundstücks möglich sei. Eine Lärmproblematik hat sie auch insoweit nicht erwähnt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2021/2_D_67_19_NE_Urteil_20210416.html - DE:OVGNRW:2021:0416.2D67.19NE.00

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