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Für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO genügt es, wenn ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes in einem eigenen Recht verletzt wird. Macht ein Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war und der mehr als geringfügig, in seinem Eintritt zumindest wahrscheinlich und für die planende Stelle als abwägungsbeachtlich erkennbar ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |