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Ein vollendeter gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr (§ 315 Abs. 1 Nr. 2 StGB) erfordert eine kritische Situation im Sinne eines "Beinahe-Unfalls", bei der die Sicherheit einer Person oder Sache so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde. Die bloße Auslösung einer Gefahrenbremsung genügt hierfür nicht ohne genaue Feststellungen zu Geschwindigkeit und Entfernung. Schließt sich der Tatrichter der Beurteilung eines Sachverständigen zur Schuldfähigkeit an, muss er dessen wesentliche Anknüpfungspunkte und Darlegungen im Urteil wiedergeben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |