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Ein Fernabsatzvertrag liegt vor, wenn der Unternehmer in personeller und sachlicher Ausstattung innerhalb seines Betriebes die Voraussetzungen geschaffen hat, die notwendig sind, um regelmäßig im Fernabsatz zu tätigende Geschäfte zu bewältigen. Dies ist der Fall, wenn sich der Unternehmer zur Anbahnung des Vertragsschlusses einer Internetplattform wie "mobile.de" bedient und der Vertragsschluss selbst elektronisch (z.B. per E-Mail) abgewickelt wird, auch wenn dem Vertragsschluss in der Regel ein Verkaufsgespräch vor Ort vorausgeht. Der Zinsanspruch nach Widerruf eines Fernabsatzvertrages beginnt 14 Tage nach Zugang der Widerrufserklärung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |