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Bei einem Finanzierungsleasing steht der Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises nach einem mangelbedingten Rücktritt vom Kaufvertrag materiell-rechtlich dem Leasinggeber zu, auch wenn der Leasingnehmer zur Geltendmachung der Ansprüche im eigenen Namen ermächtigt ist und Zahlungen direkt an die Leasinggeberin zu leisten sind. Nach Beendigung des Leasingvertrages endet die Befugnis des Leasingnehmers, Gewährleistungsansprüche der Leasinggeberin gegen den Lieferanten im Wege der Prozessstandschaft geltend zu machen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |